Keine Sonderregel für Wegovy |
Arzneimittel, die zum Abnehmen eingesetzt werden, erstatten die Kassen nicht. / Foto: Adobe Stock/Vincent Scherer
Wie der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) mitteilte, hat er den Ausschluss als Kassenleistung durch einen Beschluss formal nachvollzogen und Wegovy in der Arzneimittel-Richtlinie entsprechend gelistet (Anlage II – Lifestyle-Arzneimittel).
Unter diese Regelung fielen allerdings nicht Arzneimittel mit dem Wirkstoff Semaglutid, die nicht zur Gewichtsregulierung zugelassen sind und bei anderen Indikationen wie dem Diabetes mellitus Typ 2 angewendet werden, betonte der G-BA.
Hintergrund ist, dass Mittel, die zur Gewichtsreduktion zugelassen sind, zu den so genannten Lifestyle-Arzneimitteln (§ 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V) zählen und als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind. Diese Regelung gilt bereits seit 2004, wurde mit dem Hype um die verschiedenen Abnehmpräparate in jüngster Zeit aber immer wieder hinterfragt.
Auch im Zuge des aktuellen G-BA-Beschlussverfahrens hatte es demnach Forderungen gegeben, für Wegovy zumindest bei starkem Übergewicht Sonderregeln zu erlassen. Grund für die Forderungen war laut G-BA das Risiko von Begleit- und Folgeerkrankungen, die bei einem BMI über 30 auftreten könnten. Hier sah der G-BA aber wegen des grundsätzlichen Verordnungsausschlusses keinen Entscheidungsspielraum.
Erst vor wenigen Wochen hatte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) auf PZ-Anfrage bestätigt, dass Abnehmmedikamente wie Wegovy von Novo Nordisk auch künftig nicht von den Krankenkassen erstattet würden. »Änderungen bei der GKV-Erstattung von Arzneimitteln zum Abnehmen sind nicht geplant«, teilte ein BMG-Sprecher mit. Verschiedene Hersteller hatten zuvor allzu optimistisch spekuliert, dass eine Gesetzesänderung vor dem aktuellen Hintergrund möglich wäre.
Die Kassen begrüßten die Position des BMG, an der aktuellen Regelung nichts zu ändern. Adipositas-Patienten ohne Diabetes können Abnehmpräparate weiterhin nur auf Privatrezept bekommen.