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Gesetz noch nicht in Kraft

Keine nahtlose Verlängerung der Abgabefreiheiten 

Eigentlich sollte eine Regelung nahtlos in die andere übergehen, aber seit die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung am Ostersamstag ausgelaufen ist, herrscht für Apotheken beim Austausch von nicht verfügbaren Arzneimitteln das befürchtete Regelungsvakuum. Der Grund: Die Verlängerung der Vorgaben hat es nicht rechtzeitig ins Bundesgesetzblatt geschafft.
Cornelia Dölger
11.04.2023  16:00 Uhr

Lange war der Schritt angekündigt und dann kam er wohl doch überraschend: Am 7. April lief die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung aus, auf deren Grundlage die Apotheken leichter nicht verfügbare Rabattarzneimittel austauschen durften und dabei in der Regel vor Retaxierungen geschützt waren. Damit die Apotheken auch nach Ostersamstag vorerst an den Freiheiten festhalten können, bevor einige schließlich im August verstetigt werden sollen, hatte die Ampelkoalition auf den letzten Drücker noch einen entsprechenden Änderungsantrag eingebracht. Über die Einzelheiten des geplanten Lieferengpass-Gesetzes sowie die darin formulierten Bedingungen für den Arzneimittelaustausch hat die PZ ausführlich berichtet.

Der Änderungsantrag floss ins Gesetz zur Neustrukturierung der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) ein und passierte gerade noch rechtzeitig Bundestag und Bundesrat – um dann letztlich doch zu spät zu sein. Denn bis zum heutigen Tag ist vom UPD-Gesetz nichts im Bundesgesetzblatt zu lesen. Das hat zur Folge, dass die dort aufgeschriebenen Regelungen noch nicht wirksam sind, denn ohne den formellen Akt der Verkündung ist das Gesetzgebungsverfahren schlicht und ergreifend noch nicht abgeschlossen.

Der Deutsche Apothekerverband (DAV) steht hierzu seit Gründonnerstag mit dem BMG in engem Austausch. Er erwarte, dass das Ministerium die nahtlose Abrechnung der Apotheken gemäß den bisherigen Austauschregelungen der SARS-CoV-2-AMVV unterstützt und dafür Sorge trägt, dass die Krankenkassen die Abrechnungen in vorgenanntem Sinne einschränkungslos akzeptieren, schreibt der DAV.

BMG: Verkündung für April vorgesehen

Weshalb es zu dieser Verzögerung kam, beantwortete das Bundesgesundheitsministerium (BMG) der PZ trotz entsprechender Anfrage nicht. Ein Sprecher teilte lediglich mit, dass in der Tat mit dem UPD-Gesetz die auf den 7. April befristeten Regelungen »ohne Unterbrechung durch Übergangsvorschriften (§ 423 SGB V, § 39 ApBetrO) bis zum 31. Juli 2023 verlängert werden« sollten. Und weiter: »Die Bekanntmachung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt ist für April 2023 vorgesehen.«

Ohne Unterbrechung wird es also nicht mehr klappen; die Apotheken fallen durch das Vakuum vorerst auf die Regelungen des Rahmenvertrags mit den Kassen zurück, wie sie vor der Coronavirus-Pandemie galten. Was dies für sie bedeutet, ob sie also Retaxationswellen zu befürchten haben, ist erst einmal unklar. Das BMG teilte dazu mit, dass es »auf die für die Umsetzung der Regelungen zuständigen Stellen zugehen und für eine Lösung im Sinne des vom Gesetzgeber beabsichtigten Regelungsziels eintreten« werde. Wie die Kassen mit der Situation umgehen, ist ebenso unklar. Eine PZ-Anfrage beim GKV-Spitzenverband blieb vorerst ohne Antwort.

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