Das Bundesverfassungsgericht hat die Klage auf Kostenübernahme verworfen. / © Imago/U. J. Alexander
Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde eines Mannes verworfen, der von seiner gesetzlichen Krankenkasse die Übernahme von Kosten für ein Medikament verlangte, das für seinen Fall nicht zugelassen war. Die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, da sie nicht ausreichend begründet wurde, entschied der Erste Senat bereits im Dezember, wie aus einem jetzt veröffentlichten Beschluss hervorgeht. (Az. 1 BvR 1863/23)
Der Kläger ist ein 2004 geborener Mann mit Duchenne-Muskeldystrophie. Die seltene, erblich bedingte Muskelerkrankung mit zunehmendem Muskelschwund führt typischerweise im jungen Erwachsenenalter zum Tod. Der Kläger ist seit 2015 nicht mehr gehfähig. Er beantragte von seiner Krankenkasse die Kostenübernahme des Arzneimittels Translarna (Ataluren). Das war damals in der EU für die Behandlung von Duchenne-Muskeldystrophie zugelassen – aber nur für gehfähige Patienten. Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab.
Das Sozialgericht Mainz wies seine Klage zunächst ab. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz verurteilte die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland aber später, den Kläger mit Translarna zu versorgen. Es bestehe eine auf Indizien gestützte, nicht ganz fernliegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Verlauf der Erkrankung, hieß es. Bei regelmäßig tödlich verlaufenden Krankheiten reiche das aus, um einen Versorgungsanspruch zu begründen.
Das Bundessozialgericht sah die Sache anders und hob das Urteil im Juni 2023 wieder auf. Versicherte hätten auch bei regelmäßig tödlich verlaufenden Krankheiten keinen Anspruch auf die Versorgung mit einem Arzneimittel, das die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) für die Behandlung der Erkrankung nicht zugelassen hat, entschied der Senat.
Der Kläger wandte sich daraufhin mit einer Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht. Die scheiterte nun unter anderem daran, dass nach Ansicht des Senats nicht ausreichend darlegt wurde, warum das Urteil des Bundessozialgerichts ihn in seinen Rechten verletze. Insbesondere habe der Kläger seine Ausführungen nicht aktuell gehalten, obwohl die EU-Zulassung für Translarna mittlerweile auch für gehfähige Patienten ausgelaufen ist.