| Alexander Müller |
| 06.02.2026 15:02 Uhr |
Die KKH hat falsche Daten an die ABDATA geliefert, sodass aktuell keine Rabattverträge angezeigt werden. / © Imago/Rust
Ursache ist eine fehlerhafte Datenübermittlung der KKH über den Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-SV) an die ABDATA. Die beiden Institutionskennzeichen 102171012 und 109575505 wurden nicht übermittelt. Zahlreiche Rabattverträge der KKH sind deshalb aktuell nicht im ABDA-Artikelstamm hinterlegt.
Inzwischen wurde der Fehler behoben, aber erst mit dem nächsten Update stimmt die Anzeige wieder. Laut ABDATA werden die Verträge zum 15. Februar 2026 wieder im ABDA-Artikelstamm enthalten sein. Bis die betroffenen Rabattverträge wieder ordnungsgemäß gemeldet sind, müssen diese betroffenen Rabattverträge von den Apotheken nicht eingehalten werden.
Die Korrektur zum 15. Februar umfasst nicht die Rabattverträge nach § 130a Absatz 8c SGB V, also die Hilfstaxe. Diese werden laut ABDATA voraussichtlich erst zum 1. März 2026 wieder korrekt angezeigt.
Bis zum 15. Februar können sich Apotheken laut der KKH über das IK 100175502 zwar die Rabattverträge anzeigen lassen, sie sind aber nicht verpflichtet, diesen Umweg zu gehen. Für Apotheken seien das auf der Verordnung angegebene Krankenkassen-IK und der Datenstand des ABDA-Artikelstamms maßgeblich und bindend, heißt es vom Deutschen Apothekerverband (DAV). Gemäß Rahmenvertrag ist die Voraussetzung für die vorrangige Belieferung eines Rabattvertrages die vollständige Datenlieferung durch die Kasse.
Sind hinter dem angegebenen IK keine Rabattverträge hinterlegt, müssen die Apotheken dennoch die Abgaberangfolge nach dem Rahmenvertrag einhalten. Vorrangig ist demnach eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel abzugeben.