Bereits Ende 2024 hatte das BAG entschieden, dass eine Probezeit jedenfalls nicht gleichlautend bis zum Enddatum einer Befristung wirksam vereinbart werden kann. Nun erklärte das BAG erneut, dass zum Verhältnis Probezeit – Befristung kein Regelwert besteht, der zur wirksamen Vereinbarung herangezogen werden kann. Vielmehr sei der jeweilige Einzelfall beziehungsweise dessen Gestaltung ausschlaggebend.
Arbeitgeber sind damit gut beraten, unter Berücksichtigung der jeweiligen Tätigkeit und der vereinbarten Befristungsdauer abzuwägen, welche Laufzeit der Probezeit vereinbart werden soll.
Die Autorin Jasmin Herbst ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Mediatorin bei der Kanzlei Dr. Schmidt und Partner in Koblenz
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