Keine belastbare Grundlage für Fristverlängerung |
Cornelia Dölger |
06.12.2024 14:30 Uhr |
Angesichts von drei verbleibenden Sitzungswochen wird die Zeit knapp, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen. Ob die Fristverlängerung an ein laufendes Gesetzesverfahren angehängt wird – und wenn ja, an welches –, ist unklar; eine PZ-Anfrage ans BMG blieb bis dato unbeantwortet. Auch der GKV-SV ist zurückhaltend. Ein Sprecher sagte lediglich, dass die Umsetzung der Empfehlung »sehr kurzfristig« sei, weshalb man »im Austausch mit allen beteiligten Akteuren« sei. Auf Nachfragen zu konkreten Handlungsanweisungen an die Kassen antwortete der GKV-SV bislang nicht.
Die AOK Hessen teilte der PZ hingegen mit, dass es innerhalb der gesamten Krankenkassenlandschaft unterschiedliche Vorgehensweisen gebe. Nach Kenntnisstand der AOK Hessen »hat der GKV-Spitzenverband keine Verlängerung der Übergangsregelung kommuniziert, sondern auf die geltende Gesetzeslage verwiesen«.
Die zerbrochene Ampelkoalition hatte das Thema Fristverlängerung durchaus auf dem Schirm und wollte die Anpassung ans Gesetz zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit anhängen. Das Gesetz fiel aber dem Ampel-Aus zum Opfer.
Seit 2020 werden »sonstige« Wundversorgungsprodukte von Verbandmaterialien abgegrenzt, dazu war die Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) geändert worden. Hersteller müssen nun Nachweise über den speziellen Nutzen der Produkte erbringen, damit die Produkte erstattungsfähig bleiben. Dafür wurden ihnen Übergangfristen eingeräumt.