Keine belastbare Grundlage für Fristverlängerung |
Cornelia Dölger |
06.12.2024 14:30 Uhr |
Um die Fristverlängerung der Erstattung von Wundauflagen herrscht Verwirrung. / © BVMed.
Seit Anfang der Woche sind Leistungserbringer unsicher, ob die Frist, die ursprünglich am 2. Dezember 2024 enden sollte, tatsächlich bis zum 2. März 2025 verlängert wird. Dies hatte das Ministerium den an der Versorgung Beteiligten in einem Brief empfohlen. Eine Rechtsgrundlage dafür gibt es aber nicht; auf PZ-Nachfrage teilte das BMG mit, das entsprechende Schreiben zeige nur »eine Vollzugsmöglichkeit« auf und ersetze kein Gesetzgebungsverfahren.
Damit können die Leistungserbringer nicht viel anfangen, weil sie nicht wissen, worauf sie sich stützen sollen. Entsprechend chaotisch gestaltet sich die Umsetzung dieses Vorstoßes.
Um weitere Unsicherheit zu verhindern und die Prozesse zu harmonisieren, hat sich jetzt der Apothekerverband Schleswig-Holstein in einem Sonderrundschreiben an seine Mitglieder gewandt. Darin rät er dringend dazu, dass sich die Apotheken an die ursprüngliche Regelung halten und sich ausschließlich an den Angaben in der Apothekensoftware orientieren sollten. »Die Angaben zur Erstattungsfähigkeit im ABDA-Artikelstamm sind verbindlich.« Die Software bildet die kurzfristige Änderung nicht ab.
Offizielle Informationen zum Handling fehlten bislang, so der Verband. Er betont, es sei »derzeit noch unklar, ob der GKV-SV verbindlich für alle gesetzlichen Krankenkassen der Bitte des BMG um Verlängerung der Übergangsregelung nachkommen wird«. Für die Apotheken lägen noch keine belastbaren Regelungen vor.
So sieht es auch der BVMed. Auf Anfrage der PZ teilte ein Sprecher mit, dass man den BMG-Vorstoß zwar begrüße, aber dieser reiche nicht aus. »Es besteht weiterhin dringender politischer Handlungsbedarf«, so der Sprecher. Er appellierte: »Wir fordern den Bundestag auf, noch im Dezember mit einer gesetzlichen Fristverlängerung Klarheit bei allen Akteur:innen und Versorgungssicherheit zu schaffen.« Bis dahin sei den an der Versorgung Beteiligten empfohlen, sich mit der erstattenden Kasse abzusprechen.
Angesichts von drei verbleibenden Sitzungswochen wird die Zeit knapp, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen. Ob die Fristverlängerung an ein laufendes Gesetzesverfahren angehängt wird – und wenn ja, an welches –, ist unklar; eine PZ-Anfrage ans BMG blieb bis dato unbeantwortet. Auch der GKV-SV ist zurückhaltend. Ein Sprecher sagte lediglich, dass die Umsetzung der Empfehlung »sehr kurzfristig« sei, weshalb man »im Austausch mit allen beteiligten Akteuren« sei. Auf Nachfragen zu konkreten Handlungsanweisungen an die Kassen antwortete der GKV-SV bislang nicht.
Die AOK Hessen teilte der PZ hingegen mit, dass es innerhalb der gesamten Krankenkassenlandschaft unterschiedliche Vorgehensweisen gebe. Nach Kenntnisstand der AOK Hessen »hat der GKV-Spitzenverband keine Verlängerung der Übergangsregelung kommuniziert, sondern auf die geltende Gesetzeslage verwiesen«.
Die zerbrochene Ampelkoalition hatte das Thema Fristverlängerung durchaus auf dem Schirm und wollte die Anpassung ans Gesetz zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit anhängen. Das Gesetz fiel aber dem Ampel-Aus zum Opfer.
Seit 2020 werden »sonstige« Wundversorgungsprodukte von Verbandmaterialien abgegrenzt, dazu war die Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) geändert worden. Hersteller müssen nun Nachweise über den speziellen Nutzen der Produkte erbringen, damit die Produkte erstattungsfähig bleiben. Dafür wurden ihnen Übergangfristen eingeräumt.