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Arbeitgeberrecht
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Keine Arbeitsleistung im Homeoffice – Vergütung gestrichen?

Wenn Apothekenmitarbeiter einzelne Aufgaben auch im Homeoffice erledigen, setzt dies ein stabiles Vertrauensverhältnis zwischen den Arbeitsvertragsparteien voraus. Doch was ist, wenn der Arbeitgeber den Eindruck hat, der oder die Angestellte liegt zuhause nur auf der faulen Haut? Ob in solch einem Fall die Möglichkeit zur Gehaltskürzung besteht, musste das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern entscheiden.
AutorKontaktJasmin Herbst
Datum 10.12.2024  10:30 Uhr
Unterscheidung zwischen Nichtleistung und Schlechtleistung

Unterscheidung zwischen Nichtleistung und Schlechtleistung

Allgemein gilt es, zwischen Nichtleistung und schlechter Leistung zu unterscheiden. Im Arbeitsverhältnis schuldet der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Erfolg, sondern die bloße Dienstleistung als Hauptleistungspflicht. Der Maßstab der Dienstleistung liegt hier gerade nicht in einem »Durchschnittsmitarbeiter«, sondern ist individuell auf den einzelnen Arbeitnehmer abzustellen. Das Bundesarbeitsgericht betont im Zuge dessen regelmäßig: »Der Arbeitnehmer muss tun, was er soll, und zwar so gut, wie er kann.« Und noch weiter führt das Bundesarbeitsgericht aus: »Es muss immer ein Schlusslicht geben.«

Sollte also der Verdacht bestehen, ein Arbeitnehmer verrichte keine Arbeit, so obliegt es dem Arbeitgeber, dies zu beweisen. Gelingt ihm das, entfällt grundsätzlich ein Vergütungsanspruch, nach dem im Arbeitsrecht geltenden Grundsatz: »Ohne Arbeit kein Lohn«. In der Praxis bleibt jedoch die Hürde der Abgrenzung zwischen Nicht- und Schlechtleistung zu nehmen. Im Einzelfall wird dies der entscheidende Punkt sein.

Weitere Tipps zu Rechtsfragen in der Arbeitswelt finden Sie unter der PZ-Rubrik pharmastellen.jobs.

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