Keine Arbeitsleistung im Homeoffice – Vergütung gestrichen? |
Allgemein gilt es, zwischen Nichtleistung und schlechter Leistung zu unterscheiden. Im Arbeitsverhältnis schuldet der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Erfolg, sondern die bloße Dienstleistung als Hauptleistungspflicht. Der Maßstab der Dienstleistung liegt hier gerade nicht in einem »Durchschnittsmitarbeiter«, sondern ist individuell auf den einzelnen Arbeitnehmer abzustellen. Das Bundesarbeitsgericht betont im Zuge dessen regelmäßig: »Der Arbeitnehmer muss tun, was er soll, und zwar so gut, wie er kann.« Und noch weiter führt das Bundesarbeitsgericht aus: »Es muss immer ein Schlusslicht geben.«
Sollte also der Verdacht bestehen, ein Arbeitnehmer verrichte keine Arbeit, so obliegt es dem Arbeitgeber, dies zu beweisen. Gelingt ihm das, entfällt grundsätzlich ein Vergütungsanspruch, nach dem im Arbeitsrecht geltenden Grundsatz: »Ohne Arbeit kein Lohn«. In der Praxis bleibt jedoch die Hürde der Abgrenzung zwischen Nicht- und Schlechtleistung zu nehmen. Im Einzelfall wird dies der entscheidende Punkt sein.
Die Autorin Jasmin Herbst ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Mediatorin bei der Kanzlei Dr. Schmidt und Partner in Koblenz.
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