Keine Angst vor der Praxisanleitung |
10 Prozent der praktischen Ausbildungszeit in der Apotheke sind für die sogenannte Praxisanleitung aufzubringen. Diese darf laut PTAG durch eine Apothekerin/einen Apotheker oder durch eine PTA mit einer berufspädagogischen Zusatzqualifikation erbracht werden. Da es für diese Zusatzqualifikation derzeit noch keinen Anforderungskatalog gibt, obliegt die Praxisanleitung zurzeit den Apothekerinnen oder Apothekern.
Bei der Praxisanleitung werden Ausbildungsinhalte anhand typischer Alltagssituationen vermittelt – im Prinzip also nichts Neues. Praxisanleiterinnen und -anleiter entwickeln Übungseinheiten, erklären und zeigen, wie bestimmte Fragestellungen bearbeitet werden. Sie beobachten, wie Auszubildende die Aufgaben lösen, korrigieren und geben Feedback.
Die BAK-Richtlinie enthält für die Praxisanleitung 19 Arbeitsbögen zu den berufsbildgebenden Ausbildungsinhalten des Ausbildungsplans. Diese müssen nicht alle zwingend am Ende der sechs Monate bearbeitet worden sein. PTA-Auszubildenden mit abgeschlossener PKA-Ausbildung oder mit vorhandenen Kenntnissen, die sie beim regelmäßigen Arbeiten in der Apotheke während der Schulausbildung erworben haben, wird das eine oder andere Thema nicht mehr ausführlich vermittelt werden müssen.
Folgende Elemente muss die praktische Ausbildung in der Apotheke enthalten:
Die BAK-Richtlinie gibt ausbildenden Apotheken die Sicherheit, in der Ausbildung der PTA nichts Wesentliches zu vergessen. Themen in der Praxisanleitung inhaltlich und zeitlich geplant zu vermitteln, stellt eine Wertschätzung der Auszubildenden dar. Durch die Arbeitsbögen wird die Eigenverantwortlichkeit der PTA-Auszubildenden gestärkt, die praktische Ausbildungszeit als Chance für eine optimale Vorbereitung auf ihr Berufsleben zu nutzen. Somit stellt die praktische PTA-Ausbildung in der Apotheke einen zukunftsweisenden Ansatz gegen den Fachkräftemangel dar.
Die BAK-Richtlinie und sämtliche Materialien sind zu finden auf www.abda.de/apotheke-in-deutschland/berufsbilder/pta.