Keine Angst vor der Praxisanleitung |
Die praktische Ausbildung von PTA-Auszubildenden in der Apotheke soll strukturiert geschehen. Die Richtlinie der Bundesapothekerkammer (BAK) bietet dabei Unterstützung. / © ABDA
Viele PTA-Auszubildenden fragen derzeit in Apotheken nach einem Praktikumsplatz für die sechsmonatige praktische Ausbildung. Sie haben bereits zwei Jahre PTA-Fachschule mit einem neuen Curriculum hinter sich. Auch für die sechsmonatige praktische Ausbildung in der Apotheke gibt es neue Anforderungen. In der Richtline der BAK sind die Anforderungen beschrieben und wurden durch eine Expertengruppe für eine strukturierte Ausbildung aufbereitet. Ziel ist die in § 6 PTAG festgelegte Handlungsfähigkeit entsprechend dem Berufsbild, woraus sich für die praktische Ausbildung die Lerngebiete nach § 1 Absatz 4 PTA-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (Teil C) ergeben.
Vor Beginn der praktischen Ausbildung in der Apotheke muss ein schriftlicher Ausbildungsvertrag mit einem Ausbildungsplan geschlossen werden. Um allen an der Ausbildung Beteiligten – PTA-Auszubildende und Ausbildungsbetriebe – eine aufwendige individuelle Planung und Niederschrift von Ausbildungsinhalten zu ersparen, hat die Expertengruppe der BAK einen Musterausbildungsplan für die sechsmonatige praktische Ausbildung entwickelt. Die Ausbildungsinhalte sind dabei mit den Arbeitsbögen der BAK-Richtlinie und dem Tagebuch verknüpft, das die Auszubildenden gemäß § 1 Absatz 4 Satz 4 PTA-APrV erstellen müssen. Ebenfalls enthalten sind das Erstgespräch, die monatlichen Fachgespräche und das Abschlussgespräch. Der Musterausbildungsplan kann je nach Bedürfnis des Ausbildungsbetriebes angepasst werden.
Das neue PTA-Gesetz verpflichtet die Ausbilder, den Ausbildungsplan der zuständigen PTA-Fachschule vor Beginn der praktischen Ausbildung vorzulegen. Macht die Schule darin mögliche Defizite bei der Vermittlung der notwendigen Ausbildungsinhalte aus, kann sie Änderungsvorschläge machen. Bei Nutzung des Musterausbildungsplans ist von der Zustimmung der Schule auszugehen.
10 Prozent der praktischen Ausbildungszeit in der Apotheke sind für die sogenannte Praxisanleitung aufzubringen. Diese darf laut PTAG durch eine Apothekerin/einen Apotheker oder durch eine PTA mit einer berufspädagogischen Zusatzqualifikation erbracht werden. Da es für diese Zusatzqualifikation derzeit noch keinen Anforderungskatalog gibt, obliegt die Praxisanleitung zurzeit den Apothekerinnen oder Apothekern.
Bei der Praxisanleitung werden Ausbildungsinhalte anhand typischer Alltagssituationen vermittelt – im Prinzip also nichts Neues. Praxisanleiterinnen und -anleiter entwickeln Übungseinheiten, erklären und zeigen, wie bestimmte Fragestellungen bearbeitet werden. Sie beobachten, wie Auszubildende die Aufgaben lösen, korrigieren und geben Feedback.
Die BAK-Richtlinie enthält für die Praxisanleitung 19 Arbeitsbögen zu den berufsbildgebenden Ausbildungsinhalten des Ausbildungsplans. Diese müssen nicht alle zwingend am Ende der sechs Monate bearbeitet worden sein. PTA-Auszubildenden mit abgeschlossener PKA-Ausbildung oder mit vorhandenen Kenntnissen, die sie beim regelmäßigen Arbeiten in der Apotheke während der Schulausbildung erworben haben, wird das eine oder andere Thema nicht mehr ausführlich vermittelt werden müssen.
Folgende Elemente muss die praktische Ausbildung in der Apotheke enthalten:
Die BAK-Richtlinie gibt ausbildenden Apotheken die Sicherheit, in der Ausbildung der PTA nichts Wesentliches zu vergessen. Themen in der Praxisanleitung inhaltlich und zeitlich geplant zu vermitteln, stellt eine Wertschätzung der Auszubildenden dar. Durch die Arbeitsbögen wird die Eigenverantwortlichkeit der PTA-Auszubildenden gestärkt, die praktische Ausbildungszeit als Chance für eine optimale Vorbereitung auf ihr Berufsleben zu nutzen. Somit stellt die praktische PTA-Ausbildung in der Apotheke einen zukunftsweisenden Ansatz gegen den Fachkräftemangel dar.
Die BAK-Richtlinie und sämtliche Materialien sind zu finden auf www.abda.de/apotheke-in-deutschland/berufsbilder/pta.