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EuGH-Urteil
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Keine Absprachen zur Verzögerung von Generika-Einführungen

Absprachen zwischen Patentinhabern und Generikaherstellern sind als Verstoß gegen das EU-Wettbewerbsrecht zu werten, wenn sie lediglich zum Ziel haben, den Markteintritt der Konkurrenz zu verhindern. Das hat nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden.
AutorKontaktEv Tebroke
Datum 31.01.2020  14:00 Uhr
Keine Absprachen zur Verzögerung von Generika-Einführungen

Ist ein Vergleich zur gütlichen Regelung einer Patentrechtstreitigkeit als Einschränkung des Wettbewerbs zu interpretieren? Und missbraucht ein Patentinhaber seine marktbeherrschende Stellung, wenn er Generikaanbieter mit Geldzahlungen vom Markteintritt abhält? Diese Fragen hat nun der EuGH geklärt. In seinem Urteil folgte er dabei den Schlussanträgen der Generalanwältin Juliane Kokott vom 21. Januar 2020.

Hintergrund ist ein Streit zwischen dem britischen Pharmakonzern GlaxoSmithKline (GSK) Patentinhaber auf den Wirkstoff des Antidepressivums Paroxetin und Generikaherstellern. Als 1999 das Primärpatent auslief, beabsichtigten letztere mit entsprechenden Nachahmern an den britischen Markt zu gehen. GSK versuchte dies zu verhindern, indem es sich auf Sekundärpatente für gewisse Herstellungsverfahren berief. Die sich anschließenden Rechtstreitigkeiten beendeten beide Parteien in einem gütlichen Vergleich, bei dem sich die Generikahersteller bereit erklärten, gegen Zahlungen von GSK für einen bestimmten Zeitraum auf den Markteintritt mit entsprechenden Generika zu verzichten. Diese Vereinbarung wertete die britische Wettbewerbsbehörde (Competition and Markets Authority) aber als Verstoß gegen das Kartellrecht und verhängte gegen beide Parteien Geldbußen. Dagegen setzten sich diese wiederum vor dem Gericht für Wettbewerbssachen (Competition Appeal Tribunal) zur Wehr. Dieses Gericht ließ nun in einem Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Wettbewerbshüter klären und legte dazu unter anderem genannte Fragen vor.

Die Position der Luxemburger Richter ist eindeutig: Die Einstufung als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung setze voraus, dass die streitigen Vereinbarungen den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigen. »Da bei Arzneimitteln der Verkaufspreis nach dem Markteintritt von Generika erheblich sinkt, ist nach Auffassung des Gerichtshofs davon auszugehen, dass Vereinbarungen wie die streitigen den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigen«, teilte das Gericht mit. Grundsätzlich ist nach Ansicht der Richter aber zudem zu berücksichtigen, ob die Beschränkung auch wettbewerbsfördernde Auswirkungen mit sich bringt.

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