Kein Rabattvertrag, keine Kostenübernahme |
Melanie Höhn |
18.06.2025 13:30 Uhr |
Ohne Rabattvertrag fällt die Kostenlast eines Medikaments unter Umständen vollständig auf den Versicherten. / © Adobe Stock/vchalup
Ist ein Rabattarzneimittel aufgrund von Lieferengpässen nicht verfügbar, ist es möglich, dass die Apotheke die entstehenden Mehrkosten aufgrund der Abgabe eines teureren Produkts oder des Originalpräparates zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abrechnen kann.
Wenn jedoch kein Rabattvertrag für das jeweilige Medikament vorliegt und der Preis des abgegebenen Medikaments über dem festgelegten Festbetrag liegt, müssen Patientinnen und Patienten die Differenz in der Regel selbst tragen. Das gilt auch für Kinder sowie für Personen, die von der gesetzlichen Zuzahlung befreit sind. Die Krankenkassen übernehmen nur dann die Mehrkosten, wenn ein Rabattvertrag für den Wirkstoff vorliegt.
Grundlage hierfür ist § 11 Absatz 3 des Rahmenvertrags, der die Zusammenarbeit zwischen Krankenkassen und Apotheken bei der Arzneimittelversorgung regelt. Die gesetzliche Zuzahlung richtet sich dann nach dem tatsächlichen Abgabepreis des Arzneimittels. Wenn die Apotheke trotz nicht bestehendem Rabattvertrag versucht, die Mehrkosten mit der zuständigen Krankenkasse abzurechnen, muss mit einer Retaxation gerechnet werden.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) empfiehlt, den Rahmenvertrag anzupassen: »Bei nicht rabattierten, aber ebenfalls nicht verfügbaren Arzneimitteln berufen sich Krankenkassen teils auf das Wirtschaftlichkeitsgebot und lehnen eine volle Kostenübernahme ab. Fachkreise kritisieren dies als Verstoß gegen den gesetzlichen Anspruch der Versicherten, da die Wahl eines teureren Medikaments nicht freiwillig, sondern durch Lieferprobleme bedingt ist. Eine einheitliche Regelung im Rahmenvertrag wird gefordert, um Rechtssicherheit für Patienten und Leistungserbringer zu schaffen.«