Kein Lieferdienst an Feiertagen |
Alexander Müller |
21.08.2023 11:00 Uhr |
Das LG Berlin ließ sich davon nicht überzeugen und bestätigte die Unterlassungsansprüche mit Verweis auf das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit den Ladenschlussgesetzen.
Mayd verstoße als Mittäterin gegen § 3 Feiertagsgesetz NRW. »Die Abholung und Auslieferung der Bestellungen per Fahrradboten sind ohne weiteres öffentlich bemerkbar. Lieferverkehr hat werktäglichen Charakter und dazu gehört auch die Auslieferung von Waren«, heißt es in der Begründung. Darauf, dass die Apotheke selbst geschlossen bleibt, komme es für die Bemerkbarkeit nicht an.
Gemäß LÖG NRW regelt die Apothekerkammer Nordrhein, dass an Sonn- und Feiertagen abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. Diese Vorschrift sei anwendbar und führe zum Verbot der Belieferung an Sonn- und/oder Feiertagen, sofern kein Notdienst geleistet werde, so das LG Berlin. Dem steht laut dem Urteil auch die Regelung der ApBetrO nicht entgegen. Die Vorschrift zur ständigen Dienstbereitschaft sei nicht abschließend. Und ist laut Gericht auch kein Privileg der Apotheken, sich während der Ladenschlusszeiten wirtschaftlich betätigen zu dürfen, sondern soll ausschließlich die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sichern. Wenn diese aus Sicht der zuständigen Apothekenkammer durch eine ausreichende Anzahl von Notdienst leistenden Apotheken gewährleistet, gebe es keinen Grund dafür, dass die Apotheken sich außerhalb dieser Ladenschlusszeiten wirtschaftlich betätigen dürften.