Kein Lieferdienst an Feiertagen |
Alexander Müller |
21.08.2023 11:00 Uhr |
Aus Sicht des Landgerichts Berlin gelten die Ladenschlusszeiten auch für Arzneimittel-Lieferdienste. / Foto: IMAGO/Michael Gstettenbauer
Über die Mayd-App können Kunden der teilnehmenden Apotheken Medikamente bestellen und innerhalb von 45 Minuten nach Hause liefern lassen. Ein Apotheker aus Köln bietet den Service auch außerhalb seiner Öffnungszeiten an. Die Wettbewerbszentrale sah darin einen Verstoß gegen das Gesetz über die Sonn- und Feiertage in Nordrhein-Westfalen (Feiertagsgesetz NRW) und das Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten NRW (LÖG NRW), sofern der Apotheker nicht für den Notdienst eingeteilt ist.
Gegen den Apotheker war die Wettbewerbszentrale schon vor dem Landgericht Köln erfolgreich vorgegangen. In einem zweiten Verfahren verklagte sie den Anbieter Mayd in Berlin. Das Landgericht Berlin sieht das Angebot außerhalb der Öffnungszeiten ebenfalls als unzulässig an. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, Mayd hat bereits Berufung eingelegt. Nächste Station ist das Berliner Kammergericht.
Die Wettbewerbszentrale hatte vorgetragen, dass die Auslieferung apothekenpflichtiger Waren an Kunden einen typisch werktäglichen Charakter besitzt und dem Gebot der Sonn- und Feiertagsruhe entgegensteht. Zusammen mit der Apotheke setze sich die Plattform auch über die Schließungsverfügungen der Apothekerkammer Nordrhein hinweg.
Mayd hatte dagegen gehalten, die landesrechtlichen Vorschriften seien nicht anwendbar, weil ihnen § 23 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) entgegenstehe. Danach unterliegen die Apotheken einer ständigen Dienstbereitschaft. Zwar könnten sie davon befreit werden, das könne aber im Umkehrschluss gerade nicht bedeuten, dass eine Apotheke gegen ihren Willen geschlossen werden könne. Zudem sei die Vorbereitung des Versands in einem geschlossenen Raum nicht geeignet, die äußere Ruhe des Tages zu stören. Die Auslieferung erfolge mit Fahrrädern. Und überhaupt: Mayd hafte gar nicht für etwaige Verstöße, weil sich die apothekenrechtlichen Regelungen an die Apotheken richteten.
Das LG Berlin ließ sich davon nicht überzeugen und bestätigte die Unterlassungsansprüche mit Verweis auf das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit den Ladenschlussgesetzen.
Mayd verstoße als Mittäterin gegen § 3 Feiertagsgesetz NRW. »Die Abholung und Auslieferung der Bestellungen per Fahrradboten sind ohne weiteres öffentlich bemerkbar. Lieferverkehr hat werktäglichen Charakter und dazu gehört auch die Auslieferung von Waren«, heißt es in der Begründung. Darauf, dass die Apotheke selbst geschlossen bleibt, komme es für die Bemerkbarkeit nicht an.
Gemäß LÖG NRW regelt die Apothekerkammer Nordrhein, dass an Sonn- und Feiertagen abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. Diese Vorschrift sei anwendbar und führe zum Verbot der Belieferung an Sonn- und/oder Feiertagen, sofern kein Notdienst geleistet werde, so das LG Berlin. Dem steht laut dem Urteil auch die Regelung der ApBetrO nicht entgegen. Die Vorschrift zur ständigen Dienstbereitschaft sei nicht abschließend. Und ist laut Gericht auch kein Privileg der Apotheken, sich während der Ladenschlusszeiten wirtschaftlich betätigen zu dürfen, sondern soll ausschließlich die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sichern. Wenn diese aus Sicht der zuständigen Apothekenkammer durch eine ausreichende Anzahl von Notdienst leistenden Apotheken gewährleistet, gebe es keinen Grund dafür, dass die Apotheken sich außerhalb dieser Ladenschlusszeiten wirtschaftlich betätigen dürften.