Kein Lieferdienst an Feiertagen |
Alexander Müller |
21.08.2023 11:00 Uhr |
Aus Sicht des Landgerichts Berlin gelten die Ladenschlusszeiten auch für Arzneimittel-Lieferdienste. / Foto: IMAGO/Michael Gstettenbauer
Über die Mayd-App können Kunden der teilnehmenden Apotheken Medikamente bestellen und innerhalb von 45 Minuten nach Hause liefern lassen. Ein Apotheker aus Köln bietet den Service auch außerhalb seiner Öffnungszeiten an. Die Wettbewerbszentrale sah darin einen Verstoß gegen das Gesetz über die Sonn- und Feiertage in Nordrhein-Westfalen (Feiertagsgesetz NRW) und das Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten NRW (LÖG NRW), sofern der Apotheker nicht für den Notdienst eingeteilt ist.
Gegen den Apotheker war die Wettbewerbszentrale schon vor dem Landgericht Köln erfolgreich vorgegangen. In einem zweiten Verfahren verklagte sie den Anbieter Mayd in Berlin. Das Landgericht Berlin sieht das Angebot außerhalb der Öffnungszeiten ebenfalls als unzulässig an. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, Mayd hat bereits Berufung eingelegt. Nächste Station ist das Berliner Kammergericht.
Die Wettbewerbszentrale hatte vorgetragen, dass die Auslieferung apothekenpflichtiger Waren an Kunden einen typisch werktäglichen Charakter besitzt und dem Gebot der Sonn- und Feiertagsruhe entgegensteht. Zusammen mit der Apotheke setze sich die Plattform auch über die Schließungsverfügungen der Apothekerkammer Nordrhein hinweg.
Mayd hatte dagegen gehalten, die landesrechtlichen Vorschriften seien nicht anwendbar, weil ihnen § 23 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) entgegenstehe. Danach unterliegen die Apotheken einer ständigen Dienstbereitschaft. Zwar könnten sie davon befreit werden, das könne aber im Umkehrschluss gerade nicht bedeuten, dass eine Apotheke gegen ihren Willen geschlossen werden könne. Zudem sei die Vorbereitung des Versands in einem geschlossenen Raum nicht geeignet, die äußere Ruhe des Tages zu stören. Die Auslieferung erfolge mit Fahrrädern. Und überhaupt: Mayd hafte gar nicht für etwaige Verstöße, weil sich die apothekenrechtlichen Regelungen an die Apotheken richteten.