Kein »Arzt für ästhetische Eingriffe« |
PZ |
24.01.2024 16:10 Uhr |
Ärzte dürfen sich laut einem Urteil des Landgerichts Bochum nicht mit Titeln schmücken, die Facharztbezeichnungen ähneln. / Foto: Adobe Stock/ladyalex
Das beklagte Unternehmen in Form einer GmbH betreibt drei Praxen und erbringt dort unter anderem Beauty-Behandlungen. Auf seiner Internetseite stellte das Unternehmen seine als Ärzte tätigen Geschäftsführer vor. Neben dem Foto der Geschäftsführer befand sich im Textteil jeweils die Bezeichnung »Arzt für ästhetische Eingriffe«.
Die Wettbewerbszentrale hatte dies als irreführend beanstandet. Potenziellen Kundinnen und Kunden könnten die Angabe fälschlicherweise für eine Facharztbezeichnung für ästhetische Chirurgie halten. Die Gegenseite meinte, dass es lediglich um eine Tätigkeitsbeschreibung handle.
Als Fachärztin oder Facharzt darf sich nur bezeichnen, wer eine Weiterbildung in der jeweiligen Fachrichtung absolviert hat. Die Anforderungen sind in den Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern festgelegt. Im hier streitigen Bereich dürfen sich Mediziner nach erfolgreichem Absolvieren der Prüfung als »Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie« bezeichnen.
Argumentation der Wettbewerbszentrale: »Verwechslungen täuschen deshalb nicht nur Patientinnen und Patienten über die Qualifikation der Behandelnden, sondern verschaffen auch dem sich so Bezeichnenden einen Vorsprung vor seinen Kolleginnen und Kollegen, die Zeit und Geld in die Facharztausbildung investiert haben.«
Das LG Bochum gab der Wettbewerbszentrale recht: Die als Ärzte tätigen Geschäftsführer dürfen nicht mehr als »Arzt für ästhetische Eingriffe« dargestellt werden. Durch die Gesamtgestaltung werde der Eindruck erweckt, sie hätten eine von der zuständigen Berufsaufsicht anerkannte Weiterbildung im Bereich der plastischen Chirurgie erworben. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.