Kassenabschlag runter, Skonto freigeben |
Alexander Müller |
15.02.2024 12:30 Uhr |
Die Apotheken fordern angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage eine Soforthilfe von der Politik. / Foto: Adobe Stock/wideeyes
Im Rahmen der von Bundesgesundheitsminister Professor Karl Lauterbach (SPD) geplanten Honorarreform pochen die Apotheken auf die versprochene Soforthilfe. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) im Skonto-Streit hat sich die Situation der Apotheken aus Sicht der ABDA weiter verschärft.
Noch liegen die Urteilsgründe des BGH nicht vor. Aber es zeichnet sich ab, dass infolge der Karlsruher Entscheidung auch Großhändler künftig nur noch maximal 3,15 Prozent Nachlass gewähren dürfen, Skonto eingeschlossen. Nach Berechnungen der Treuhand Hannover drohen jeder Apotheke fünfstellige Einbußen im Einkauf.
Die ABDA will sich in Gesprächen mit dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) nun für eine Änderung der AMPreisV einsetzen. Demnach sollen Skonti explizit wieder erlaubt werden – also aus der Rabattbetrachtung ausgenommen werden. Die Rabatte der Großhändler könnten weiterhin auf den prozentualen Teil ihrer Marge beschränkt bleiben, das Packungsfixum des Großhandels wäre nicht betroffen.
Unabhängig von der BGH-Entscheidung hält die ABDA an ihrer Forderung nach einer finanziellen Soforthilfe fest. Der Gesamtvorstand hat die ABDA-Spitze damit beauftragt, sich für eine deutliche Senkung des Zwangsrabatts an die Krankenkassen einzusetzen.
Der Gesetzgeber hatte den Abschlag mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz (GKV-FinStG) Anfang 2023 sogar für zwei Jahre von 1,77 auf 2 Euro erhöht. Die Maßnahme ist bis Ende Januar 2025 befristet. Mindestens die vorzeitige Rücknahme dieser Sparmaßnahme zulasten der Apotheken wäre aus Sicht der ABDA nötig, angesichts der wirtschaftlichen Situation vieler Betriebe eigentlich eine deutlich stärkere Absenkung.
Eine komplette Abschaffung des Abschlags würde die Apotheken zwar finanziell entlasten. Doch es gibt Argumente gegen diese Idee. Denn der Zwangsrabatt hat eine entscheidende Steuerungsfunktion: Die Krankenkassen haben nur bei pünktlicher Zahlung der Rechnung innerhalb von zehn Tagen Anspruch auf den Abschlag. So sieht es § 130 Abs. 3 Sozialgesetzbuch V (SGB V) vor. Heißt im Umkehrschluss: Ohne Abschlag müssen die Apotheken womöglich deutlich länger auf ihr Geld warten.
Am morgigen Freitag wird die ABDA-Spitze erneut zu Gesprächen im BMG sein. Dabei soll es nicht nur um die Soforthilfe, sondern auch die anderen Eckpunkte gehen. Bis zum April wird der Referentenentwurf aus dem Ministerium erwartet. Besonders kritisch werden bei der ABDA die Pläne des Ministers gesehen, unter bestimmten Umständen Apotheken ohne Apotheker oder Apothekerin zu ermöglichen. Doch auch in den Bereichen Telepharmazie und nicht zuletzt bei der geplanten Honorarreform gibt es noch reichlich Gesprächsbedarf.