| Cornelia Dölger |
| 28.11.2025 13:00 Uhr |
Spezielle Wundauflagen werden künftig nur noch erstattet, wenn ihr besonderer Nutzen nachgewiesen ist. Bis dahin reihen sich Übergangsfristen aneinander. / © BVMed
Seit einer Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) im Jahr 2020 müssen Hersteller von »sonstigen Produkten zur Wundbehandlung« deren Nutzen durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nachweisen, damit die Produkte dauerhaft erstattungsfähig bleiben. Dafür reihen sich seit Jahren Übergangsfristen aneinander. Vor genau einem Jahr gab es praktisch die gleiche Situation wie heute. Auch damals war der Stichtag der 1. Dezember. Wegen des Ampelbruchs und der dadurch nötigen Neuwahlen verzögerte sich ein Änderungsantrag zur Fristverlängerung.
Nach einigem Chaos über das weitere Vorgehen und Unsicherheiten bei den Leistungserbringenden erstatteten viele Kassen die Produkte am Ende weiter; das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hatte seinerzeit darum gebeten, die Leistung noch bis März zu gewähren. Die Kassen folgten der Bitte. Eine rechtliche Grundlage gab es aber erst mit einem Änderungsantrag zum Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG), das die damalige Ampelregierung in einer abgespeckten Version im Frühjahr noch durch den Bundestag brachte. Darin: die Fristverlängerung bis 1. Dezember 2025.
Dass diese nun erneut gerissen wird, liegt daran, dass der Bundesrat das Pflegebürokratieentlastungsgesetz (BEEP) am vergangenen Freitag in den Vermittlungsausschuss geschickt hat und damit dessen Inkrafttreten verzögert. In dem Gesetz geht es um ein »kleines Sparpaket«, mit dem das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Kassen um zwei Milliarden Euro entlasten will.
Die Länder wollen verhindern, dass der Krankenhaussektor den Löwenanteil bei den Einschnitten schultern muss, und stemmen sich gegen die Pläne. Damit ist auch ein Änderungsantrag blockiert, der die Fristverlängerung um ein weiteres Jahr vorsieht. Ab dem 2. Dezember gibt es also vorerst keine Regelungsgrundlage mehr.
Das BMG macht sich bislang einen schlanken Fuß. Vorsorglich hatte man ins BEEP geschrieben, dass eine Erstattung auch rückwirkend zum 2. Dezember in Kraft treten könne. Das Gesetz wurde aber nicht verabschiedet, sondern ist bis zu einer Einigung zwischen Bund und Ländern gestoppt, sodass die rückwirkende Gültigkeit für den Moment nicht weiterhilft. Darauf ging ein Sprecher des BMG aber auch auf Nachfrage nicht ein.
Klare Aussagen zum weiteren Vorgehen können auch die Kassen noch nicht machen. Man versuche, eine Lösung zu finden. Mehr gebe es aktuell nicht zu sagen, heißt es von einem Sprecher des GKV-Spitzenverbands. »Das verschobene BEEP hinterlässt so einige Lücken.«