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Rx-Boni sanktionieren
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Kassen fordern staatliche Versender-Aufsicht  

Die großen Versender gewähren weiterhin Rx-Boni. Die Krankenkassen könnten solche Verstöße gegen das Sozialrecht ahnden. Doch der GKV-Spitzenverband spricht keine Sanktionen aus und sähe die Haftungsrisiken lieber beim Bund.
AutorAlexander Müller
Datum 26.09.2025  11:12 Uhr

Warken will Gesetze nachschärfen

Die Ministerin stärkte der Paritätischen Stelle den Rücken: »Ich will jetzt nicht nur den Ball zurückspielen, aber es besteht heute die Möglichkeit, dass die GKV und die Apothekerschaft gegen diese Rechtsbrüche vorgehen.«

Gleichzeitig bekräftigte Warken im Gespräch mit der PZ, dass das Thema Versandhandel mit der aktuellen Apothekenreform angegangen werden soll: »Es braucht einen Mix: Man muss die bestehenden Gesetze besser durchsetzen und prüfen, ob man nachjustieren muss, wo es Lücken gibt. Und wir müssen die Rahmenbedingungen für die Versandapotheken noch enger gestalten, um den Spielraum einzuschränken.«

Preis fordert staatliche Zuständigkeit

ABDA-Präsident Thomas Preis kündigte an, man werde der Politik einen Vorschlag machen, damit die Sanktionierung von Verstößen wieder eindeutig staatliche Aufgabe werde. Mit dieser Idee hätte er offenbar zumindest die Krankenkassen an seiner Seite.

Denn der GKV-SV befürchtet offenbar, mit Klagen gegen verhängte Sanktionen in Luxemburg zu landen. Es dürfte als sicher gelten, dass die Versender alles daran setzen würden, ein solches Verfahren vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu bringen. Denn aus ihrer Sicht verstößt auch das Boni-Verbot im Sozialrecht gegen europäisches Recht.

Beim GKV-SV sieht man diese Frage als offen: »Die Antwort auf die Frage, ob Versandapotheken mit dem Angebot von Boni für verschreibungspflichtige Arzneimittel rechtswidrig handeln, hängt davon ab, ob die Regelung in § 129 Absatz 3 Satz 3 SGB V mit höherrangigem Recht – hier insbesondere Unionsrecht – in Einklang steht«, so ein Sprecher der Verbands Ende Juli im Zusammenhang mit einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH).

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