| Cornelia Dölger |
| 22.10.2021 11:00 Uhr |
Es kommt nun aber anders. Wie es aussieht, dürfen die Kassen auch künftig auf Banden und Trikots werben, denn das allgemeine Verbot findet sich nach den massiven Protesten von Kassen, Sport und auch Bundesländern im neuen Referentenentwurf nicht mehr. Der neue Paragraf 7, der sich um Werbung bei Sportveranstaltungen dreht, ist vielmehr deutlich konkreter und schreibt zum Beispiel vor, dass Banden- und Trikotwerbung bei Sportevents dann weiterhin zulässig seien, wenn dabei die sachbezogene Information über Leistungen im Vordergrund stehe und die Werbung »mit konkreten Angeboten der Gesundheitsförderung und Prävention verbunden ist«. Für den Fall, dass dieser Zusammenhang nicht sichtbar sei, könnten Flyer und Plakate darauf hinweisen. Unzulässig seien generell Werbungen, die »ausschließlich der Steigerung des Bekanntheitsgrades der Krankenkasse dienen«.
Neu ist auch, dass Kassen künftig ihre Kooperationsvereinbarungen mit hochklassigen Sportvereinen oder Einzelsportlern unter bestimmten Bedingungen den zuständigen Aufsichtsbehörden melden müssen; über solche Netzwerke hatte die Bundesregierung nach eigener Aussage zuvor keinerlei Kenntnis und hatte das in ihrer Antwort auf eine entsprechende Kleine Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion schon im Frühsommer beklagt. Auch sind erstmals Höchstausgaben für Werbemaßnahmen vorgesehen. Der überarbeitete Referentenentwurf liegt derzeit den Bundesländern zur Abstimmung vor, soll Mitte Dezember Thema im Bundesrat sein und am 1. Januar 2022 in Kraft treten.