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E-Rezept-Abrechnung

Kassen bemängeln Formfehler bei »STELLEN«-Eintrag

Heimversorgende Apotheken können bei der E-Rezept-Abrechnung statt der Chargennummer übergangsweise den Begriff »STELLEN« in den E-Abgabedatensatz eintragen. Die Kassen bemängeln, dass es hierbei häufig zu Formfehlern komme.  
Cornelia Dölger
09.07.2024  12:00 Uhr

Seit der Einführung des E-Rezepts zum Jahresbeginn haben heimversorgende Apotheken, die patientenindividuell verblistern, ein Problem: Aus technischen Gründen können sie die Chargenbezeichnungen aller verwendeten Umverpackungen bei der E-Rezept-Abrechnung nicht dokumentieren. Darauf hatte der Deutsche Apothekerverband (DAV) in den Verhandlungen mit den Krankenkassen bereits vor der E-Rezept-Einführung immer wieder hingewiesen. Auch der Bundesverband Patientenindividueller Arzneimittelverblisterer (BPAV) hatte Alarm geschlagen.

Was also tun? Apotheken sind bei E-Rezepten gemäß Schiedsspruch zur Chargendokumentation verpflichtet. Das gilt für authentifizierungspflichtige Arzneimittel mit Data-Matrix-Code auf der Verpackung. Um die Lage zu entschärfen, sprach das Bundesgesundheitsministerium (BMG) im Herbst ein Machtwort und nahm die Vertragspartner – DAV und GKV-Spitzenverband – in die Pflicht.

Sie sollten »geeignete vertragliche Regelungen zur Ausnahme von der Verpflichtung zur Chargendokumentation und möglicher Folgewirkungen bezüglich Retaxierung für die Verblisterungen bis zum 30. Juni 2025 vornehmen«. Ziel war, auch nach der flächendeckenden E-Rezept-Einlösung die Versorgung zu gewährleisten.

Übergangslösung bis Juni 2025

Diese Übergangslösung kam in Form einer Ergänzung der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung gemäß § 300 Absatz 3 SGB V, auf die sich DAV und GKV-SV geeinigt haben. Der neue Satz 2 in § 2 Abs. 2 Nr. 11 der Anlage 1 lautet: »Soweit die Übermittlung der Chargenbezeichnung beim ›Stellen‹ von Arzneimitteln technisch nicht möglich ist, wird bis zur Schaffung entsprechender technischer Möglichkeiten analog § 312 Absatz 1 Nummer 3 SGB V ausnahmsweise bis zum 30. Juni 2025 von der Verpflichtung zur Chargendokumentation abgesehen.« Statt der Chargennummer dürfen die Apotheken den Begriff »STELLEN« in den E-Abgabedatensatz eintragen.


Darüber hinaus vereinbarten DAV und GKV-SV Anfang Februar eine Friedenspflicht, nach der die Apotheken selbst dann nicht retaxiert werden, wenn der Begriff »STELLEN« fehlt. Diese Friedenspflicht war allerdings nur auf gut drei Wochen angelegt und endete bereits am 29. Februar; seit dem 1. März muss wieder entweder die Chargenbezeichnung oder »STELLEN« übermittelt werden.

Hierbei kommt es offenbar häufig zu Formfehlern. Wie der Apothekerverband Schleswig-Holstein berichtet, sei der DAV von den Annahmestellen der Krankenkassen darauf hingewiesen worden, dass bei der Arzneimittelabgabe durch heimversorgende Apotheken die korrekte Schreibweise der Bezeichnung »STELLEN« bei der Chargendokumentation einzuhalten sei. Hinweise aus der Praxis würden zeigen, dass diese Bezeichnung inkorrekt in das entsprechende Datenfeld eingetragen würde – »oft auch in kreativer Weise«. Falsche Eintragungen seien beispielsweise:


Ob die Formfehler Retaxationen nach sich ziehen, führt der Verband nicht aus; die korrekte Schreibweise möge eingehalten werden, bittet er.

Der etwas kryptische »STELLEN«-Begriff kam von vornherein nicht bei allen Beteiligten gut an. So kritisierte der Bundesverband der Versorgungsapotheker (BVVA) den Ersatzbegriff als unsauber bis irreführend. Er hätte sich eine andere Pseudo-Chargenbezeichnung gewünscht, etwa eine neutrale Zeichenkombination oder eine andere Abkürzung, beispielsweise PIAA für »patientenindividuell gestellt oder verblistert abgegebenes Arzneimittel«.

Wann eine finale Lösung für das Problem zustande kommt, ist unklar. Noch ist knapp ein Jahr Zeit, bis der Ersatzbegriff ungültig wird. Nach Kenntnis der PZ liegen noch keine Vorschläge vor. 

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