Kammer Nordrhein: »Guter Tag für Apotheken« |
Cornelia Dölger |
27.02.2025 14:52 Uhr |
Von der Kammer heißt es weiter, dass mit der heutigen Entscheidung das EuGH-Urteil von 2016 weiter relativiert werde, das in der deutschen Arzneimittelpreisbindung einen Verstoß gegen Unionsrecht sah. Denn dieses Urteil stelle keinen »Freifahrtschein für für sämtliche Werbeaktionen im Zusammenhang mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln« dar, so Bettina Mecking, Geschäftsführerin und Justiziarin der AKNR.
Der BGH habe nun gute Argumente in der Hand, um festzustellen, dass die damaligen Marketing-Maßnahmen der Online-Anbieter unzulässig waren, ergänzte Rechtsanwalt Morton Douglas, der die AKNR in diesem Verfahren vertritt. Einem erheblichen Teil der Schadenersatzforderungen sei damit die Grundlage entzogen.
Dass das Urteil von der Sichtweise des EuGH-Generalanwalts abweiche, der in den Rabattaktionen keine Werbung für Arzneimittel gesehen hatte, wenn es um rezeptpflichtige Präparate geht, zeige, dass das letzte Wort bei den Richtern liege, so Mecking. Die Kammer habe sich von der Klage nicht einschüchtern lassen.
Nun muss der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entscheiden, wie es weitergeht. Der Versender fordert 18 Millionen Euro Schadensersatz.
Doc Morris reagierte zunächst einsilbig auf das Urteil. In einer knappen Mitteilung räumte der Versender ein, dass laut Richterspruch die EU-Mitgliedsstaaten Werbeaktionen verbieten dürfen, »die Gutscheine für Folge-käufe zum Inhalt haben, insofern diese auch für nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel (OTC) eingelöst werden können«. Rx-Rabattaktionen mit Gutscheinen für Gesundheits- und Pflegeprodukte blieben aber möglich. Auch Preiswerbung für den Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel halte der EuGH weiterhin für zulässig.
Doc Morris werde »die Chancen der Digitalisierung und des E-Rezept-Wachstums in Deutschland weiterhin nutzen«, schließt der Versender. Man blicke jetzt nach Karlsruhe.
Euphorischer gibt sich Redcare. Der Versender geht in seiner Reaktion nicht auf das die Möglichkeit des Gutscheinverbots ein, sondern zielt auf die Entscheidung ab, dass direkte Barrabatte beim Einlösen eines Rezepts laut Urteil zulässig sind. Damit werde die langjährige Position des Unternehmens bestätigt. CEO Olaf Heinrich begrüßte den Richterspruch, der »uns die Möglichkeit bietet, unsere Kundenangebote weiter zu verbessern«. Man werde die Urteilsbegründung sorgfältig prüfen.