Kammer hält neuen Gesundheitsmarkt für rechtlich bedenklich |
Bei den Verantwortlichen der Landesapothekerkammer Thüringen (LAKT) sorgt das Modell hingegen für Bauchschmerzen. Geschäftsführer Danny Neidel hält den sogenannten Gesundheitsmarkt für rechtlich bedenklich. Zuständige Behörde sei das Landesamt für Verbraucherschutz. Die Kammer habe erst aus Medienberichten von der Eröffnung erfahren, eine Betriebserlaubnis habe sie dafür nicht erteilt. Schon deshalb könne es sich nicht um eine Apotheke handeln, erläuterte Neidel auf Anfrage der PZ.
Insofern halte es die LAKT für problematisch, dass ehemalige Apothekenräume für ein Einzelhandelsgeschäft genutzt werden könnten. Das erwecke bei den Patientinnen und Patienten den Eindruck, dass es sich um eine Apotheke handele, die offenkundig ohne approbierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betrieben werde.
Irreführend sei zudem, wenn die Bezeichnung »Gesundheitsmarkt« mit der Abgabe von Medikamenten in Verbindung gebracht werde. »Den Treffurter Einwohnerinnen und Einwohnern wird auf diese Weise suggeriert, dass ein Gesundheitsmarkt eine öffentliche Apotheke ersetzen könne und es sich um eine wohnortnahe und umfassende Arzneimittelversorgung handelt«, kritisierte Neidel. Diesen Eindruck verstärke auch das im MDR-Bericht zu sehende Apotheken-A in den Räumen des Marktes. Anhand der Informationen aus den Medien komme die Landesapothekerkammer »zu dem Schluss, dass die so dargestellte Vertriebsform nicht ohne Verstöße gegen das Arzneimittel- und Apothekenrecht umsetzbar zu sein scheint«, sagte Neidel gegenüber der PZ.
Nachfragen hätten ergeben, dass es sich beim Treffurter Gesundheitsmarkt um ein Einzelhandelsgeschäft mit freiverkäuflichen Arzneimitteln handele. Die ferner beworbene Versorgung mit verschreibungspflichtigen und apothekenpflichtigen Arzneimitteln erfolge scheinbar über eine Versandhandelserlaubnis. Das müsse aus Sicht der Kammer aber auch für die Patientinnen und Patienten erkennbar sein, schließlich gälten für diese Vertriebsform spezielle Regelungen, auch im Hinblick auf BGB-Infopflichten und das Widerrufsrecht.
Die Kammer habe den Betreiber des Gesundheitsmarkts und die für die Überwachung des Arzneimittelverkehrs und des Apothekenwesens zuständige Behörde auf die rechtlichen Bedenken hingewiesen, so Neidel. Daraufhin habe die Kammer die Rückmeldung erhalten, dass dies fehlerhaft dargestellt sei. Es sollten in dem Gesundheitsmarkt lediglich freiverkäufliche Arzneimittel erhältlich sein. Apothekenpflichtige und verschreibungspflichtige Arzneimittel sollten dort nicht direkt zu erwerben sein. Der Kammer zufolge sei dies aber auf der Internetseite der Stadtverwaltung («Treffurt aktuell«) sowie in der Druckausgabe der »Thüringer Allgemeinen« vom 3. April 2024 anders dargestellt.