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Patientendaten-Schutzgesetz

Kabinett beschließt Vorgaben für E-Rezept und Co.

Der Regierungsentwurf für das Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) steht. Heute hat das Kabinett dem Entwurf zugestimmt. Demnach soll das E-Rezept ab 1. Januar 2022 bundesweit verpflichtend sein. Beim Makelverbot für solche Rezepte wurde nachgebessert.
Ev Tebroke
01.04.2020  13:46 Uhr
Kabinett beschließt Vorgaben für E-Rezept und Co.

Die Vorgaben für die Digitalisierung des Gesundheitswesens sind festgezurrt. Heute hat das Kabinett dem PDSG-Entwurf von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) zugestimmt. Das Gesetz regelt insbesondere den digitalen Austausch von Informationen und Patientendaten zwischen Leistungserbringern und Patienten sowie zwischen Ärzten, Apothekern und Kassen untereinander.

Mit dem Regierungsentwurf ist nun der Start des E-Rezepts verbindlich festgelegt. Demnach sollen ab 1. Januar 2022 bundesweit die Verordnungen nur noch elektronisch erfolgen. Dies ist laut Gesetz »verpflichtend«. Zudem soll die Gesellschaft für Telematik (Gematik) eine App entwickeln, über die sich das Rezept direkt auf das Smartphone laden lässt. Dieses kann der Patient dann bei einer Apotheke seiner Wahl einlösen – sowohl vor Ort als auch in einer Online-Apotheke. Um die freie Apothekenwahl zu garantieren, wird das kommerzielle Makeln von Rezepten mit dem Gesetz explizit untersagt.

Dazu wurde § 11 des Apothekengesetzes (ApoG) entsprechend geändert. Künftig sind neben den dort verbotenen Absprachen zwischen Ärzten und Apothekern auch keine Absprachen »mit Dritten« erlaubt. Zudem wurde folgender Satz hinzugefügt: »Es ist für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Dritten unzulässig, Verschreibungen, auch in elektronischer Form, zu sammeln, an Apotheken zu vermitteln oder weiterzuleiten und dafür für sich oder andere einen Vorteil zu fordern, sich einen Vorteil versprechen zu lassen, anzunehmen oder zu gewähren.« Weiter heißt es: »Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte oder Absprachen, die die Einlösung elektronischer Verordnungen zum Gegenstand haben.«

Zudem wird sichergestellt, dass diese Regelungen auch für Versender mit Sitz im EU-Ausland bindend sind, die Patienten in Deutschland mit Arzneimitteln beliefern. »Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Apotheken, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liegen, sowie deren Inhaber, Leiter oder Personal, soweit diese Apotheken Patienten in Deutschland mit Arzneimitteln versorgen.«

Das PDSG sieht darüber hinaus auch die Möglichkeit einer Vermittlung von Grünen Rezepten auf elektronischem Wege vor. Dies hatten Arzneimittelhersteller und Apotheker gefordert. Um auch nicht-verschreibungspflichtige Medikamente auf elektronischem Wege via Grünem Rezept empfehlen zu können, wird die Selbstverwaltung beauftragt, einen entsprechenden elektronischen Vordruck zu vereinbaren.

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