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EuGH-Urteil

Ist Wimpernserum ein Arzneimittel?

Wann wird Kosmetik zu einem funktionalen Arzneimittel? Die Grenze ist mitunter schwer zu ziehen. Und die Frage ist stets individuell im Einzelfall zu prüfen. Das geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hervor. Die Richter in Luxemburg benennen entscheidende Kriterien, die für eine Beurteilung durch nationale Arzneimittelbehörden maßgeblich sind.
Ev Tebroke
05.01.2023  14:00 Uhr

Stets im Einzelfall zu prüfen

Grundsätzlich betonen die EuGH-Richter, eine Beurteilung zur Einstufung eines Produktes als Funktionsarzneimittel sei stets eine Einzelfallprüfung. »Ob ein Produkt der Gesundheit zuträglich ist, kann daher nicht abstrakt beurteilt werden, ohne den spezifischen Gebrauch dieses Produkts zu berücksichtigen«, heißt es im Urteil. Die bloße Tatsache, dass ein Produkt das Aussehen verbessert, ohne schädliche Eigenschaften zu haben, reiche zudem nicht für die Annahme aus, dass es gesundheitsfördernde Wirkungen habe und somit der Definition des Funktionsarzneimittels entsprechen könne.

Entscheidendes Kriterium für die Einstufung eines Produkts als Funktionsarzneimittel ist laut EuGH-Einschätzung der Umstand, dass es, auch wenn keine Krankheit vorliegt, zu therapeutischen Zwecken verschrieben werden kann.

Die Richter der Zweiten Kammer kommen zu dem Schluss, dass ein Produkt, das die physiologischen Funktionen beeinflusst, nur dann als Arzneimittel eingestuft werden kann, wenn es konkrete, der Gesundheit zuträgliche Wirkungen hat. Insoweit genügt eine Verbesserung des Aussehens, die durch die Steigerung des Selbstwertgefühls oder des Wohlbefindens einen mittelbaren Nutzen herbeiführt, wenn sie die Behandlung einer anerkannten Krankheit ermöglicht. Dagegen könne ein Produkt, das das Aussehen verbessert, ohne schädliche Eigenschaften zu haben, und das keine gesundheitsfördernden Wirkungen hat, nicht als Arzneimittel im eigentlichen Sinne eingestuft werden.

 

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