Inhalatoren-Schulung bei jedem Device-Wechsel möglich |
Daniela Hüttemann |
11.10.2022 14:00 Uhr |
Empfohlen wird, die Inhalator-Schulung mit einem entsprechenden Dummy des Devices durchzuführen. Es kann aber auch das eigene »echte« Arzneimittel verwendet werden. / Foto: Getty Images/Westend61
Die pharmazeutische Dienstleistung »Erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Üben der Inhalationstechnik« darf allen Erwachsenen und Kindern ab sechs Jahren angeboten werden, wenn sie ein inhalatives Arzneimittel, unabhängig von der Indikation, neu verordnet bekommen sowie bei jedem Device-Wechsel.
Die Schulung kann nach zwölf Monaten wiederholt werden, wenn der Patient nicht in das Disease-Management-Programm Asthma oder COPD eingeschrieben ist und der ausführenden Apotheke versichert, dass er in den vergangenen zwölf Monaten nicht in einer anderen Apotheke oder in einer Arztpraxis geschult wurde.
In einem Mailing des Netzwerks Pharmazeutische Betreuung ging der Geschäftsbereich Arzneimittel der ABDA diese Woche auf häufige Fragen zu dieser Dienstleistung ein. Bleibt das Device gleich, kann die Apotheke diese pharmazeutische Dienstleistung, die sowohl von Apothekern als auch PTA durchgeführt werden kann, nach zwölf Monaten wieder angeboten werden. Benutzt der Patient mehrere, verschiedene Inhalatortypen wie Dosieraerosol und Pulverinhalator, kann die Dienstleistung für jedes Device einzeln erbracht und auch einzeln abgerechnet werden.
»Bei einem möglichen Device-Wechsel aufgrund eines Rabattvertrags ist der Wechsel hinsichtlich pharmazeutischer Bedenken kritisch zu überprüfen«, erinnert die ABDA. Hat der Apotheker keine Bedenken und tauscht den Device-Typen aus, kann er die pharmazeutische Dienstleistung dazu anbieten. »Dies ist unter anderem für die Wirkstoff-Kombination Salmeterol/Fluticason der Fall«, so die ABDA. Hier seien zum Beispiel Devices vom Typ Diskus, Easyhaler beziehungsweise Elpenhaler austauschbar, da alle als Inhalationspulver im ABDA-Artikelstamm aufgeführt sind. Noch einmal: Der Anspruch bestehe unabhängig vom zeitlichen Abstand bei jedem Wechsel des Device-Typen.
Die Erbringung dieser pharmazeutischen Dienstleistung ist zudem nicht auf die Indikationen Asthma und COPD beschränkt, stellt die ABDA klar. Die von der Krankenkasse bezahlte Schulung kommt zum Beispiel auch für Parkinson-Patienten infrage, die den neuen Levodopa-haltigen Pulverinhalator Inbrija® verordnet bekommen.
Dagegen besteht bei der Verordnung eines Medizinprodukts zur Inhalation (elektrische Inhalationsgeräte, Inhalationshilfen) sowie bei der Verordnung einer Lösung für einen Vernebler kein Anspruch auf diese pharmazeutische Dienstleistung.
Es liege im Ermessen des durchführenden pharmazeutischen Personals, ob das Üben der Inhalationstechnik mit einem Dummy erfolgt oder ob es im Einzelfall vertretbar sei, dass Patienten die Übung mit dem eigenen Arzneimittel durchführen, zum Beispiel, wenn kein passender Dummy vorliegt.
Für die Verwendung des eigenen Arzneimittel spricht auch ein hygienischer Grund: Nach Kenntnisstand der ABDA stellen die Hersteller derzeit keine Wechselmundstücke für die Dummys zur Verfügung. Es fehle aber an zuverlässigen Desinfektionsverfahren, die in der Apotheke durchgeführt werden könnten.
Das vollständige FAQ sowie Arbeits- und Infomaterial findet sich im Mitgliederbereich der ABDA-Webseite unter www.abda.de/pharmazeutische-dienstleistungen/inhalationstechnik. Die Anmeldung für die Netzwerk-Mail Pharmazeutische Betreuung ist hier möglich.