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Steuertipps zum Jahresende

22.11.2004  00:00 Uhr

Steuertipps zum Jahresende

von Klaus-Martin Prang, Hannover

Das Jahr 2004 neigt sich dem Ende. Was kann jetzt noch getan werden, um steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten sinnvoll zu nutzen? Vor allem, wer im Grenzsteuersatzbereich von über 42 Prozent liegt, kann von der Spitzensteuersatzsenkung von 45 auf 42 Prozent profitieren.

So kann es sinnvoll sein, den Gewinn 2004 durch steuerliche Gestaltungsinstrumente zu senken. Einfach gesagt muss es Ziel sein, Ausgaben möglichst in das laufende Jahr vorzuziehen und Einnahmen in das folgende Jahr zu verlagern.

Ansparabschreibungen

Insbesondere soll nochmals auf die Bildung von so genannten Ansparabschreibungen hingewiesen werden. Wer gegenüber dem Finanzamt glaubhaft macht, dass er in den folgenden zwei Jahren (also bis Ende 2006) in sein Anlagevermögen investieren wird, kann eine gewinnmindernde Rücklage bilden. Die Rücklage darf maximal 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten betragen. Insgesamt dürfen in der Bilanz Ansparabschreibungen bis zu einem Betrag von 154.000 Euro gebildet werden. Voraussetzung ist, dass das Kapitalkonto der Bilanz nicht mehr als 204.517 Euro beträgt. Begünstigt ist die Bildung einer Rücklage nur für bewegliche Wirtschaftsgüter, zum Beispiel Einrichtungsgegenstände oder Pkw.

Die Rücklage bewirkt, dass die Steuerminderung bereits für 2004 eintritt, obwohl die Anschaffung und damit auch der Liquiditätsabfluss erst später erfolgt. In der Regel führt die Bildung der Rücklage „nur“ zu einem Vorziehen der Steuerersparnis, die eine Investition mit sich bringt. Wenn tatsächlich keine Anschaffung erfolgt, wird das Finanzamt den Rücklagenbetrag mit 6 Prozent verzinsen.

Eine „echte“ Steuerersparnis kann aber dann eintreten, wenn der individuelle Grenzsteuersatz im Jahr der Investition niedriger ist als im Jahr der Bildung der Rücklage. Dies kann zum Jahreswechsel 2004/2005 der Fall sein, da wie oben ausgeführt der Spitzensteuersatz auf 42 Prozent abgesenkt wird.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Aufwendungen zum Beispiel für betriebliche Einrichtungsgegenstände sind in der Regel nicht im Jahr der Zahlung als Kosten in voller Höhe abzugsfähig, sondern nur verteilt über die Jahre ihrer steuerlichen Nutzungsdauer.

Eine Ausnahme gilt für so genannte geringwertige Wirtschaftsgüter. Dies sind Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer nicht mehr als 410 Euro betragen. Planen Sie solche Investitionen, kann wegen sinkender Steuersätze der Kauf noch in 2004 sinnvoll sein.

Steuerbefreiung fällt weg

Mit dem so genannten Alterseinkünftegesetz fällt ab 1. Januar 2005 die Steuerbefreiung von Auszahlungen aus kapitalbildenden Lebensversicherungen weg. Dies gilt für alle Lebensversicherungen, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen werden (das Datum der Police gilt). Es kommt nicht darauf an, wann der erste Beitrag gezahlt wird oder die Versicherung beginnt. Kapitalbildende Lebensversicherungen, die bis zum Ende diesen Jahres abgeschlossen werden, sind bei Auszahlung weiterhin steuerfrei, wenn die Laufzeit mindestens 12 Jahre beträgt und eine laufende Beitragszahlung erfolgt. Letzteres ist erfüllt bei mindestens fünf Jahresbeiträgen.

Wegfall der Eigenheimzulage droht

Die Bundesregierung hat erneut die Abschaffung der Eigenheimzulage ab 1. Januar 2005 in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Der Bundesrat hat die Abschaffung der Eigenheimzulage im sogenannten „ersten Durchgang“ allerdings abgelehnt.

Wer jedoch vor dem 1. Januar 2005 mit der Herstellung des Objektes beginnt, oder einen Kaufvertrag abschließt, kann noch Eigenheimzulage erhalten und zwar für den gesamten Zeitraum von acht Jahren. Als Beginn der Herstellung gilt zum Beispiel bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. Bei Kauf des Objektes kommt es auf den Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Kaufvertrages an.

Es kann also noch eine Förderung von jährlich 1 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, maximal 1250 Euro, in Anspruch genommen werden (Gesamtförderung: 1250 x 8 Jahre = 10.000 Euro). Dieser Betrag erhöht sich um bis zu 256 Euro, wenn Anlagen zur Energieeinsparung eingebaut werden. Außerdem erhöht sich der jährliche Betrag um 800 Euro, wenn Kinder im Haushalt des Steuerpflichtigen leben, für die ein Anspruch auf Kindergeld beziehungsweise einen Kinderfreibetrag besteht.

Voraussetzung für die Gewährung der Eigenheimzulage ist allerdings, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte des laufenden Jahres (also 2004) und des vorangegangenen Jahres 70.000 Euro (bei Ehegatten 140.000 Euro) nicht übersteigt. Wenn der Steuerpflichtige Kinder hat, erhöhen sich diese Beträge um 30.000 Euro pro Kind. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört.

Tipp: Wenn zum Beispiel eine Wohnung an ein studierendes Kind überlassen wird, besteht ein Anspruch auf Eigenheimzulage, denn auch die unentgeltliche Überlassung an Angehörige ist begünstigt. Der Bundesrat wird sich am 26. November 2004 erneut mit der Streichung der Eigenheimzulage befassen.

 

Anschrift des Verfassers:
Dipl. Kfm. Dr. Klaus-Martin Prang, Steuerberater
Treuhand-Hannover GmbH, StBG
Hildesheimer Str. 271
30519 Hannover
steuertipp@treuhand-hannover.de
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