Neuregelung für geringfügig Beschäftigte |
15.10.2001 00:00 Uhr |
Die volle Steuerlast greift für das ganze Jahr, wenn ein geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr in ein Vollbeschäftigungsverhältnis wechselt. Das sollten Apotheker beachten, wenn sie Arbeitsverträge für Ehepartner oder andere in ihrem Geschäft Beschäftigte nachträglich umstellen wollen.
Nach dem Gesetz zur Neuregelung der geringfügig
Beschäftigungsverhältnisse ist der Lohn nur dann steuerfrei, wenn die
Summe der anderen Einkünfte des Arbeitnehmers im laufenden Kalenderjahr
nicht positiv ist und der Arbeitgeber für das Arbeitsentgelt aus dieser
Beschäftigung im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum die pauschalen
Rentenversicherungsbeiträge von 12 Prozent entrichtet (§ 3 Nr. 39
Einkommensteuergesetz). Diese Rechtfertigung der Steuerfreiheit entfällt,
wenn der Arbeitnehmer in ein "normales" Dienstverhältnis
wechselt und durch seine Vollbeschäftigung positive Einkünfte im
laufenden Kalenderjahr erzielt. Das bedeutet: Wird ein Mitarbeiter zum
Beispiel neun Monate im Jahr als geringfügig Beschäftigter und drei
Monate als Vollzeitbeschäftigter eingestellt, müssen für das gesamte
Jahreseinkommen Steuern bezahlt werden.
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