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Ermäßigte Besteuerung von Abfindungen

11.09.2000  00:00 Uhr

- Wirtschaft & Handel Govi-Verlag

STEUERTIPP

Ermäßigte Besteuerung von Abfindungen

von Reinhard Garbe, Hannover

Abfindungen des Arbeitgebers an einen Mitarbeiter können durch einen steuerlichen Freibetrag und durch eine ermäßigte Besteuerung begünstigt sein. Die ermäßigte Besteuerung entfällt allerdings, wenn die Auszahlung in verschiedenen Jahren erfolgt. Ein neues Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf macht dies einmal mehr deutlich.

Werden Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses gezahlt, sind sie nach § 3 Nr. 9 Einkommensteuergesetz (EStG) bis zu bestimmten Höchstbeträgen steuerfrei. Soweit die Auszahlung die Freibeträge übersteigt und die Abfindung eine Entschädigung für entgehende Einnahmen darstellt, kommt auf Antrag eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG in Betracht.

Diese (im einzelnen) komplizierte Regelung führt dazu, dass die den Freibetrag übersteigende Abfindung beim Arbeitnehmer nicht in voller Höhe dem persönlichen Steuersatz unterworfen wird. Dadurch sollen Härten abgemildert werden, die sich infolge des progressiven Steuertarifs beim Zusammentreffen laufend bezogener Einkünfte (wie der Arbeitslohn) mit außerordentlichen, nicht regelmäßig wiederkehrenden Einkünften (Abfindung) ergeben.

Um in den Genuss dieser ermäßigten Besteuerung zu gekommen, muss die Entschädigung für die entgehenden Einnahmen grundsätzlich zusammengeballt in einem Kalenderjahr zufließen. Die Zahlung von Teilbeträgen in mehreren Jahren ist steuerschädlich. Das wird in der Praxis immer wieder übersehen. Das zeigt ein neues Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf. Demzufolge erhielt ein Arbeitnehmer für den Verlust seines Arbeitsplatzes 620 000 DM als "Sozialabfindung". Diese wurde ihm 1994 durch seinen früheren Arbeitgeber ausgezahlt.

Bereits 1993 erhielt der Arbeitnehmer eine professionelle, 30 000 DM kostende Berufsberatung für seine zukünftige berufliche Tätigkeit, die ebenfalls der früheren Arbeitgeber bezahlte. Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass die professionelle Berufsberatung für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil darstellt und zusammen mit der "Sozialabfindung" von 620 000 DM als einheitliche Entschädigung für den Arbeitsplatzverlust anzusehen ist. Da es zur Zahlung der Entschädigung in zwei Kalenderjahren kam, war eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG insgesamt nicht mehr möglich. Das Beispiel macht deutlich, wie wichtig die vorausschauende steuerliche Gestaltung bei Abfindungszahlungen ist. Die im Urteilsfall eingetretene steuerschädliche Wirkung hätte leicht verhindert werden können. Die Berufsberatung hätte anstatt 1993 im Januar 1994 stattfinden können.

Folgendes Beispiel soll die Problematik veranschaulichen: Ein Arbeitnehmer scheidet Ende 1999 auf Veranlassung des Arbeitgebers aus seinem Dienstverhältnis aus. Gemäß Abfindungsvertrag erhält der Arbeitnehmer eine Einmalzahlung im Dezember 1999 von 200 000 DM. Darüber hinaus nutzt er unentgeltlich einen Firmenwagen noch bis zum 31.Dezember 2000. Dies stellt einen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer dar und bildet zusammen mit den 200 000 DM die Gesamtabfindung. Sie floss dem Arbeitnehmer in zwei Kalenderjahren zu. Damit scheidet eine ermäßigte Besteuerung gemäß § 34 EStG aus. Top

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