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Erleichterungen für Flutopfer

19.08.2002  00:00 Uhr

Erleichterungen für Flutopfer

von Klaus-Martin Prang, Hannover

Im Süden und Osten des Bundesgebietes sind durch das Hochwasser beträchtliche Schäden entstanden. Betroffene Apotheker werden das Ausmaß der Zerstörung in ihrer Apotheke und am privaten Eigentum noch gar nicht abschätzen können. Das Bundesministerium der Finanzen kündigt jetzt schnelle Hilfe für Opfer der Flutkatastrophe durch steuerliche Erleichterungen an.

Hierzu sind folgende Sofortmaßnahmen vorgesehen:

  • Steuerstundungen ohne Stundungszinsen,
  • Herabsetzung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer, der nächste Vorauszahlungstermin ist bereits der 10. September 2002,
  • vorübergehender Aufschub von Vollstreckungsmaßnahmen unter Verzicht auf Säumniszuschläge,
  • für den Nachweis von Spenden, die bis zum 31. Dezember 2002 zur Linderung der Katastrophenfolgen auf ein hierfür eingerichtetes Sonderkonto eingezahlt werden, genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung um eine steuerliche Ermäßigung hierfür zu erhalten.

Sind unmittelbar durch das Unwetter Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, so sind hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen.

Darüber hinaus wird der Bundesfinanzminister weitere steuerliche Hilfen gewähren. Zum Beispiel für:

  • Die Ersatzbeschaffungen von Einrichtungsgegenständen in der Apotheke können deutlich schneller abgeschrieben werden.
  • Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an vermieteten Gebäuden können ohne nähere Prüfung bis zu 45.000 € als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen behandelt werden.
  • Soweit das vermietete Gebäude komplett wieder aufgebaut werden muss, können zusätzlich zur normalen Abschreibung insgesamt bis zu 30 Prozent Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden.
  • Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden an der selbst genutzten Wohnung können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Arbeitnehmern können sich hierfür auch einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen.

Selbstverständlich wird auch der Verlust des Warenlagers der Apotheke steuerlich berücksichtigt.

Muss die Apotheke auf Grund dieser außergewöhnlichen Umstände vorübergehend geschlossen werden, haben die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Die Gehaltszahlungen müssen in diesem Fall vom Apotheker auch für den Zeitraum der Betriebsunterbrechung weiter gezahlt werden. Arbeitsvertragliche Angelegenheiten sollten in jedem Fall mit dem Landesapothekerverband besprochen werden.

Neben der Inanspruchnahme der steuerlichen Erleichterungen muss geprüft werden, inwieweit Betriebsversicherungen für die Hochwasserschäden eintreten. Nur in seltenen Fällen sind bei den Betriebsversicherungen auch Elementarschäden abgedeckt. Insbesondere innerhalb der Betriebsunterbrechungsversicherung kann nicht grundsätzlich angenommen werden, dass solche Elementarschäden mit aufgenommen wurden. Wenn zusätzlich eine Einrichtungsversicherung besteht, können die Einrichtungsgegenstände hierüber ersetzt werden. Häufig existiert eine Elektronikversicherung, die Schäden an der EDV übernimmt.

All diese Maßnahmen werden für die Betroffenen nur einen Tropfen auf den heißen Stein darstellen. Zunächst einmal wird es darum gehen, die Lebensbedingungen wieder einigermaßen normal zu gestalten.

 

Anschrift des Verfassers:
Dipl. Kfm. Dr. Klaus-Martin Prang, Steuerberater
Treuhand Hannover GmbH, StBG
Hildesheimer Straße 271
30519 Hannover
k.m.prang@treuhand-hannover.de
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