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Änderungen bei doppelter Haushaltsführung

02.08.2004  00:00 Uhr

Steuertipp

Änderungen bei doppelter Haushaltsführung

von Klaus-Martin Prang, Hannover

Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung können steuerlich geltend gemacht werden, wenn am bisherigen Wohnort ein eigener Hausstand unterhalten wird. Eine doppelte Haushaltsführung setzt somit zukünftig zwei Haushalte voraus.

Eine bislang bestehende Billigkeitsregelung für Steuerpflichtige ohne eigenen Hausstand wurde zum 1. Januar 2004 abgeschafft. Weiterhin wurde die zeitliche Beschränkung der doppelten Haushaltsführung auf zwei Jahre aufgehoben. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist eine berufliche Veranlassung. Diese liegt zum Beispiel bei Versetzung oder Wechsel des Arbeitsplatzes vor.

Wegfall der Zwei-Jahresfrist

Der Gesetzgeber hat in 1996 die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung auf zwei Jahre begrenzt. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2002 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass diese zeitliche Begrenzung bei beiderseits berufstätigen Ehegatten verfassungswidrig ist. Daraufhin hat der Gesetzgeber durch das im November 2003 verabschiedete Steueränderungsgesetz 2003 die zeitliche Begrenzung für alle Steuerpflichtigen, die einen eigenen Hausstand haben, abgeschafft und zwar rückwirkend zum 1. Januar 2003.

Mit der Streichung der Zwei-Jahres-Frist ist die steuerliche Anerkennung von Mehraufwendungen wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung nunmehr grundsätzlich zeitlich unbefristet möglich. Voraussetzung ist aber, dass der Steuerpflichtige einen eigenen Hausstand hat.

Für die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen muss nur die Begründung der doppelten Haushaltsführung beruflich veranlasst sein; die Gründe der Beibehaltung des doppelten Haushalts sind dann nicht mehr entscheidend.

Aufwendungen

Als notwendige Mehraufwendungen kommen in Betracht:

  • Fahrtkosten für die erste und letzte Fahrt zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Beschäftigungsort; bei Pkw 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer
  • Fahrtkosten für jeweils eine tatsächliche Heimfahrt wöchentlich in Höhe von 0,30 Euro für die einfache Entfernung; ersatzweise Aufwendungen für Telefongespräche bis zu 15 Minuten Dauer
  • die notwendigen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort in Höhe des entsprechenden Beleges (zum Beispiel Miete, Nebenkosten, notwendige Einrichtungsgegenstände)
  • die notwendigen Verpflegungsmehraufwendungen, begrenzt auf einen Zeitraum von drei Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung am neuen Beschäftigungsort für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer von seinem Lebensmittelpunkt abwesend ist (Pauschbeträge in Höhe von 24 Euro, 12 Euro beziehungsweise 6 Euro je Kalendertag, abhängig von der Dauer der Abwesenheit)
  • Umzugskosten an den neuen Beschäftigungsort

Ohne eigenen Hausstand

Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung konnten bis einschließlich 2003 auch dann geltend gemacht werden, wenn am bisherigen Wohnort kein eigener Haustand unterhalten wurde. Die Finanzverwaltung erkannte den steuerlichen Abzug in diesem Fall im Rahmen einer so genannten Billigkeitsregelung an. Diese wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2004 aufgehoben. Betroffen sind im wesentlichen Steuerpflichtige, die noch bei den Eltern wohnen. Denn Kinder, die aus der elterlichen Wohnung heraus erstmals einen eigenen Hausstand am auswärtigen Ausbildungs- oder Beschäftigungsort begründen, haben bei ihren Eltern keinen eigenen Hausstand.

Bis einschließlich 2003 können Steuerpflichtige ohne eigenen Hausstand weiterhin sämtliche Aufwendungen geltend machen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die doppelte Haushaltsführung dann noch nicht zwei Jahre bestanden hat. Die zeitliche Begrenzung gilt in diesem Fall also noch.

Ab 1. Januar 2004 können Steuerpflichtige ohne eigenen Hausstand ihre Aufwendungen nur noch für die ersten drei Monate nach Begründung der doppelten Haushaltsführung abziehen. Nach Ablauf der drei Monate sind aber noch die Heimfahrten vom auswärtigen Beschäftigungsort als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit der Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer abzugsfähig, wenn sich der Lebensmittelpunkt zum Beispiel weiterhin im Hause der Eltern befindet.

 

Anschrift des Verfassers:
Dipl. Kfm. Dr. Klaus-Martin Prang, Steuerberater
Treuhand-Hannover GmbH, StBG
Hildesheimer Straße 271
30519 Hannover
steuertipp@treuhand-hannover.de
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