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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

19.07.2004  00:00 Uhr

Steuertipp

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

von Klaus-Martin Prang, Hannover

Bis einschließlich 2003 bekamen unverheiratete Eltern einen Haushaltsfreibetrag von 2340 Euro. Seit Jahresbeginn 2004 gibt es nur noch einen Entlastungsbetrag für echte Alleinerziehende von 1308 Euro. Die Voraussetzungen sind enger gesteckt als beim Haushaltsfreibetrag.

Der neue Entlastungsbetrag steht nur echten Alleinstehenden zu. Alleinstehende im Sinne der neuen Gesetzesfassung sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung erfüllen. Ferner dürfen sie keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person bilden, es sei denn für diese Person besteht ein Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag.

Beispiel

A und B, nicht verheiratet, leben mit ihrer vierjährigen Tochter in einer gemeinsamen Wohnung. Weder A noch B haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag, da sie nicht alleinstehend im Sinne der neuen Gesetzesfassung sind. Arbeitnehmer, die in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, können den Entlastungsbetrag also nicht erhalten. Der bisherige Haushaltsfreibetrag wäre einem von beiden gewährt worden. Insoweit ist das Gesetz also verschärft worden.

Weitere Voraussetzungen

Ursprünglich sah das Gesetz vor, dass die steuerliche Vergünstigung nur greift, wenn das Kind, für den der Entlastungsbetrag in Betracht kommt, mit Hauptwohnsitz bei dem Steuerpflichtigen gemeldet ist und noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat. Hier hat der Gesetzgeber jedoch schnell erkannt, dass Nachbesserungsbedarf besteht. Rückwirkend zum 1. Januar 2004 wurde das Gesetz am 9. Juli 2004 geändert. Jetzt gibt es den Entlastungsbetrag auch für über 18-jährige Kinder, sofern für diese Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag gewährt wird.

Der Betrag von 1308 Euro wird nur zeitanteilig gewährt, wenn nicht während des ganzen Kalenderjahres die Voraussetzungen erfüllt waren. Diese zeitanteilige Berechnung gab es beim Haushaltsfreibetrag nicht. Dieser wurde als Jahresbetrag gewährt. Der frühere Haushaltsfreibetrag konnte auf einen anderen Elternteil übertragen werden. Dies ist beim neuen Entlastungsbetrag nicht mehr möglich. Der neue Entlastungsbetrag wird aber wie bisher der Haushaltsfreibetrag zusätzlich zum Kindergeld beziehungsweise den Freibeträgen für Kinder gewährt.

Verfassungsrechtliche Bedenken

Dadurch, dass nur echte Alleinstehende den Entlastungsbetrag erhalten, soll gewährleistet sein, dass nichteheliche Lebensgemeinschaften nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise gegenüber Ehegatten begünstigt werden. Ob dies mit der Neuregelung in Form des Entlastungsbetrages ausreichend gewährleistet ist, wird bereits angezweifelt.

Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 10. November 1998 wurde der frühere Haushaltsfreibetrag als nicht verfassungsgemäß angesehen, weil in ehelicher Lebensgemeinschaft lebende Eltern davon ausgeschlossen waren. Vor dem Finanzgericht Nürnberg (Aktenzeichen: III 33/04) ist jetzt ein Verfahren anhängig, welches sich mit der Rechtmäßigkeit des neu geschaffenen Freibetrages für Alleinerziehende beschäftigt. Der verheiratete Kläger vertritt die Auffassung, dass der Gesetzgeber auch mit der Neuregelung gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstoße. Aus diesem Grund beantragte er die Eintragung eines Freibetrages auf seiner Lohnsteuerkarte, obwohl er die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllte.

Bescheinigungen auf Lohnsteuerkarte

Für das Lohnsteuerabzugsverfahren wurde den Arbeitnehmern mit Anspruch auf den Haushaltsfreibetrag die Steuerklasse II bescheinigt. Die Lohnsteuerkarten 2004 sind noch nach der Rechtslage zum bisherigen Haushaltsfreibetrag ausgestellt worden. Ist dem Arbeitnehmer zu Unrecht die Steuerklasse II bescheinigt worden, ist er gesetzlich verpflichtet, die Steuerklasse II umgehend von der Gemeinde in Steuerklasse I ändern zu lassen.

Für die Lohnsteuerkarte 2005 darf die Gemeinde nur noch dann die Steuerklasse II bescheinigen, wenn der Arbeitnehmer rechtzeitig vor dem 20. September 2004 der Gemeinde schriftlich versichert, dass er die Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrages erfüllt.

Die Gemeinden sind verpflichtet, diejenigen Arbeitnehmer dem Finanzamt zu melden, auf deren Lohnsteuerkarte 2004 die Steuerklasse II eingetragen war und die keine entsprechende Erklärung abgeben. Das Finanzamt wird dann prüfen, ob die Voraussetzungen in 2004 überhaupt vorgelegen haben.

Betroffene Arbeitnehmer sollten bei ihrer Gemeinde die entsprechende Erklärung abgeben. Ein Muster steht unter www.stmf.bayern.de/steuern/neues/steuerklasse2/erklaerung.pdf zur Verfügung.

 

Anschrift des Verfassers:
Dipl. Kfm. Dr. Klaus-Martin Prang, Steuerberater
Treuhand-Hannover GmbH, StBG
Hildesheimer Str. 271
30519 Hannover
steuertipp@treuhand-hannover.de
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