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Gestaltung bei doppelter Haushaltsführung

21.07.2003  00:00 Uhr
Steuertipp

Gestaltung bei doppelter Haushaltsführung

von Klaus-Martin Prang, Hannover

Erst vor kurzem hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss zur doppelten Haushaltsführung die Abzugsmöglichkeiten für beiderseits berufstätige Ehegatten erweitert. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine interessante Gestaltung bei der doppelten Haushaltsführung zugelassen.

Diese ermöglicht Ehegatten Aufwendungen für eine im Endeffekt selbst genutzte Wohnung in vollem Umfang von der Steuer abzusetzen.

Im Verfahren vor dem BFH waren die Eheleute Eigentümer eines ihnen jeweils zur Hälfte gehörenden Zweifamilienhauses. Die Erdgeschosswohnung bewohnten sie selbst, das Dachgeschoss wurde vermietet. Ferner waren die Kläger je zur Hälfte Miteigentümer eines weiteren Zweifamilienhauses, aus welchem sie ebenfalls Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielten. Der Ehemann war seit 1992 Geschäftsführer einer GmbH in einem rund 100 Kilometer entfernt liegenden Ort. Dort bezog er als Zweitunterkunft zunächst eine von der GmbH zur Verfügung gestellte Wohnung und kehrte an den Wochenenden wieder in die Familienwohnung zurück.

Im Jahr 1994 erwarb die Ehefrau eine Eigentumswohnung unweit des Arbeitsortes des Ehemannes. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm sie zwei Darlehen auf, gesichert durch eine Grundschuld an der Eigentumswohnung sowie durch eine Bürgschaft des Klägers. Ab dem 1. April 1994 vermietete die Ehefrau die Eigentumswohnung an ihren Ehemann zu fremdüblichen Bedingungen. Die monatliche Miete von 12 DM/qm überwies er vereinbarungsgemäß auf das Konto der Ehefrau. Von diesem Konto beglich sie die Zins- und Tilgungsleistungen für die beiden Darlehen.

Verluste vor Gericht

Im Rahmen der gemeinsamen Einkommensteuererklärungen machte die Ehefrau Verluste aus der Vermietung der Wohnung an ihren Ehemann geltend. Der Ehemann beantragte den Abzug der für die Eigentumswohnung gezahlten Mieten als Aufwendungen im Rahmen seiner doppelten Haushaltsführung. Das Finanzamt sah hierin einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten und berücksichtigte keine Verluste der Ehefrau aus der Vermietung der Eigentumswohnung. Auch die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Im Revisionsverfahren gab der BFH den Klägern recht und ließ die geltend gemachten Verluste in voller Höhe zum Abzug zu.

Nach Ansicht der Münchner Richter ist der Mietvertrag zwischen den Eheleuten nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Einem Ehegatten als Eigentümer einer Wohnung stehe es frei, ob er dem Partner die Wohnung, die nicht die gemeinsame Familienwohnung ist, unentgeltlich überlässt oder ob er seine Beziehungen zu ihm auf vertraglicher Grundlage regelt.

Nach ständiger Rechtsprechung ist bei einer Vereinbarung zwischen nahen Angehörigen Voraussetzung, dass sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung der Vereinbarung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Im Streitfall wurde der Mietvertrag unter Bedingungen abgeschlossen, die einem Fremdvergleich standhalten. Der Vertrag wurde auch wie vereinbart durchgeführt. Dass der Ehemann selbst eine Bürgschaft zur Sicherung der von seiner Frau abgeschlossenen Darlehen eingesetzt hat, spricht nach Ansicht des BFH nicht gegen die steuerrechtliche Anerkennung des Mietvertrages.

Das Urteil des BFH zeigt somit eine interessante Gestaltungsmöglichkeit auf, da einerseits Schuldzinsen und Abschreibungen für die Eigentumswohnung als Werbungskosten beim Vermieter-Ehegatten geltend gemacht werden können, andererseits die vom Mieter-Ehegatten gezahlten Mietaufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung zu berücksichtigen sind. Bezogen auf die Wirtschaftsgemeinschaft der Ehegatten können so die Aufwendungen für die Eigentumswohnung in vollem Umfang von der Steuer abgesetzt werden, obwohl eigentlich im Endeffekt eine Selbstnutzung vorliegt. (Aktenzeichen des BFH: IX R 55/01)

Anschrift des Verfassers:
Dipl. Kfm. Dr. Klaus-Martin Prang, Steuerberater
Treuhand Hannover GmbH, StBG
Hildesheimer Straße 271
30519 Hannover
steuertipp@treuhand-hannover.de
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