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Übergabe einer Apotheke innerhalb der Familie

07.07.2003  00:00 Uhr
Steuertipp

Übergabe einer Apotheke innerhalb der Familie

von Klaus-Martin Prang, Hannover

Innerhalb der Familie wird ein Unternehmen oftmals im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen. Der Übergeber behält sich zur Sicherung seines Lebensunterhaltes nicht selten eine Versorgungsrente vor. In der Praxis tritt häufig die Frage auf, wann die Rente reduziert werden kann.

Versorgungsrenten, die im Rahmen einer Betriebsübertragung vereinbart werden, zeichnen sich vor allem dadurch aus, dass sie jederzeit an die Leistungsfähigkeit des Rentenverpflichteten und an die Versorgungsbedürftigkeit des Rentenberechtigten angepasst werden können. In den Übergabeverträgen ist üblicherweise festgehalten, wann ein Indiz für eine Anpassungsfähigkeit vorliegt. Ein Indiz für eine gesunkene Leistungsfähigkeit kann zum Beispiel sein, dass der Umsatz der Apotheke um einen bestimmten Prozentsatz gesunken ist.

In der Beratungspraxis wird von den Mandanten vielfach der Wunsch geäußert, einige Jahre nach der Übertragung die Zahlungen einzustellen. Hintergrund ist oftmals, dass beim Rentenempfänger ausreichend andere Einkünfte zur Bestreitung des Lebensunterhaltes vorhanden sind. Oder die ältere Generation ist der Ansicht, dass der „junge“ Apotheker nun genug für die Apotheke gezahlt hat. Die Rentenempfänger möchten also gänzlich auf die Rente verzichten. Aber hierbei ist Vorsicht geboten.

Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen achtet die Finanzverwaltung besonders darauf, ob der abgeschlossene Vertrag auch wie vereinbart tatsächlich durchgeführt wird. Dies ist entscheidend für die steuerliche Anerkennung der Rentenzahlungen als Sonderausgabe beim Rentenverpflichteten. Bei Übergabeverträgen wird also darauf zu achten sein, dass die Rente auch in der vereinbarten Höhe und zum vereinbarten Zeitpunkt an den Rentenempfänger gezahlt wird. Ein willkürlicher Verzicht auf die Weiterzahlung ist dabei schädlich.

Eine Einstellung der Rentenzahlungen ohne wirtschaftlich nachvollziehbaren Grund ist also nicht möglich. Wenn die Rentenzahlung angepasst werden soll, dann muss der Übergabevertrag diese Anpassung auch „hergeben“. Die Auswirkungen des Beitragssatzsicherungsgesetzes auf den Rohgewinn und in Folge dessen auf den Reingewinn der Apotheke können hier sicherlich ein Ansatzpunkt für eine Rentenanpassung sein.

Wertsicherungsklauseln

Besonderer Beachtung aus steuerlicher Sicht bedürfen auch die so genannten Wertsicherungsklauseln, welche üblicherweise in Übergabeverträgen enthalten sind. Die Vertragsparteien vereinbaren damit eine Wertsicherung der Rente in Orientierung an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten. Es wird festgelegt, dass, wenn sich der amtlich festgestellte Preisindex für die Lebenshaltungskosten (seit 1. Januar 2003 Verbraucherpreisindex) in einem bestimmten prozentualen Verhältnis ändert, sich der Rentenbetrag in gleichem prozentualen Verhältnis ändert.

Die Finanzverwaltung achtet besonders darauf, dass diese Klauseln umgesetzt werden und eine Anpassung auch tatsächlich erfolgt, wenn eine Anpassung an den Lebenshaltungskostenindex vereinbart wurde. Hierüber hat das Finanzgericht Münster in zwei Urteilen entschieden. Aus den Urteilen ergibt sich, dass es ganz entscheidend auf die Ausformulierung der Indexklausel ankommt. Das Gericht hat zwei Fälle unterschieden:

Hängt die Erhöhung der Versorgungsrente auf Grund einer Wertsicherungsklausel davon ab, dass der Berechtigte die Erhöhung geltend macht, ist eine unterbliebene Anpassung nicht steuerschädlich. Formulierung im Vertrag zum Beispiel: „Die Anpassung gilt vom Ersten des Monats an, der dem Monat folgt, in dem eine der Vertragsparteien einen Rentenanpassungsanspruch geltend gemacht hat.“ Die Erhöhung der Rente erfolgt damit nicht automatisch, sondern nur bei Geltendmachung des Anspruches auf Anpassung. Wird in einem solchen Fall die Anpassung vergessen, hat das Finanzamt keine Handhabe, den Sonderausgabenabzug zu versagen. Dies ist jedoch anders, wenn der Vertrag eine automatische Anpassung an den Index vorsieht.

Es ist daher zu empfehlen, entsprechende Verträge auf die Indexklauseln hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang empfiehlt sich auch eine Änderung der Wertsicherungsklauseln im Hinblick auf die Umstellung des Preisindex für die Lebenshaltung ab 2003. Seit dem 1. Januar 2003 wurde der Lebenshaltungskostenindex in Verbraucherpreisindex umbenannt und auf das Basisjahr 2000 umgestellt. Die Indizes wurden bisher auf der Basis 1995 = 100 vom Statistischen Bundesamt festgestellt.

 

Anschrift des Verfassers:
Dipl. Kfm. Dr. Klaus-Martin Prang, Steuerberater
Treuhand-Hannover GmbH, StBG
Hildesheimer Str. 271
steuertipp@treuhand-hannover.de
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