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Erleichterung beim Vorsteuerabzug

20.06.2005  00:00 Uhr
Steuertipp

Erleichterung beim Vorsteuerabzug

von Klaus-Martin Prang, Hannover

Unternehmer können die ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nur unter bestimmten Voraussetzungen als Vorsteuer geltend machen. Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) erleichtert nun den Vorsteuerabzug bei Personengemeinschaften, bei denen nur einzelne Mitglieder Unternehmer sind.

Der EuGH hat entschieden, dass auch ein Vorsteuerabzug möglich ist, wenn die Rechnung auf eine Personengemeinschaft lautet und nicht die Personenmehrheit selbst, aber einzelne ihrer Mitglieder Unternehmer sind. Im Urteilsfall hatte ein im Nebenberuf freiberuflich tätiger Unternehmer zusammen mit seiner nicht berufstätigen Ehefrau ein Wohnhaus errichtet. Der Eigentumsanteil des Unternehmers an dem gemeinsam errichteten Wohnhaus betrug ein Viertel, der Anteil seiner Ehefrau drei Viertel. Die Baurechnungen für das Wohnhaus waren an die Eheleute gemeinsam gerichtet und enthielten keine Aufteilungen nach den Miteigentumsanteilen der Eheleute. Für die nebenberufliche Tätigkeit verwendete der Kläger einen Raum in dem Haus ausschließlich als Arbeitszimmer. Der Raum umfasste 12 Prozent der Gesamtfläche. In seinen Umsatzsteuererklärungen machte er deshalb aus den Rechnungen für die Bauleistungen anteilige Vorsteuerbeträge in Höhe von 12 Prozent geltend.

Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass Bauherr und Leistungsempfänger die von den Eheleuten gebildete Gemeinschaft ist und nicht der Unternehmerehegatte allein. Es versagte den geltend gemachten Vorsteuerabzug des Ehemannes daher gänzlich. Der EuGH sieht dies jedoch anders und entschied zu Gunsten des Klägers: Kann wie in diesem Fall eine Ehegattengemeinschaft keine Vorsteuer abziehen, muss das Abzugsrecht den Ehegatten einzeln zugestanden werden, wenn sie die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Nutzt nur einer der Ehegatten einen Teil des Wohnhauses ausschließlich für unternehmerische Zwecke, hat dieser auch das Recht auf einen Vorsteuerabzug. Das Recht zum Vorsteuerabzug bezieht sich dann auf die gesamte Umsatzsteuer des von ihm für unternehmerische Zwecke verwendeten Teils. Er kann jedoch maximal den Vorsteuerabzug aus den Kosten geltend machen, die auf seinen Miteigentumsanteil entfallen.

Dem Kläger wären daher aus höchstens 25 Prozent Herstellungskosten der Vorsteuerabzug gewährt worden, auch wenn das Arbeitszimmer mehr als 25 Prozent der Nutzfläche betragen hätte. Der EuGH gestand dem Steuerpflichtigen im Streitfall somit einen ungekürzten 12-prozentigen Vorsteuerabzug zu.

Konsequenzen der Entscheidung

Für den Vorsteuerabzug des Unternehmers ist es in solchen Fällen nicht mehr erforderlich, dass er über eine auf seinen Namen ausgestellte Rechnung verfügt, in der die auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Teilbeträge des Entgelts und der Umsatzsteuer ausgewiesen sind. Eine Rechnung gemeinsam an die Gemeinschaft ist für den Vorsteuerabzug ausreichend.

Im übrigen wurde durch die Entscheidung klargestellt, dass auch ein unternehmerisch genutztes Arbeitszimmer dazu berechtigen kann, die gesamte Vorsteuer aus den Herstellungskosten eines teils privat und teils unternehmerisch genutzten Gebäudes geltend zu machen. Dies war bislang noch umstritten.

Hätte die Ehegattengemeinschaft das Arbeitszimmer an den Ehemann umsatzsteuerpflichtig vermietet und auch den privat genutzten Teil des Hauses ihrem Unternehmen zugeordnet, hätte sie sich die gesamte in Rechnung gestellte Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten lassen können. Obwohl die Ehegattengemeinschaft die private Nutzung des Wohnhauses der Umsatzsteuer hätte unterwerfen müssen, wäre noch ein erheblicher Finanzierungsvorteil verblieben.

  • EuGH-Urteil vom 21.04.2005, Az. C-25/03

 

Anschrift des Verfassers:
Dipl.-Kfm. Dr. Klaus-Martin Prang, Steuerberater
Treuhand Hannover GmbH, StBG
Hildesheimer Straße 271
30519 Hannover
steuertipp@treuhand-hannover.de
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