"Kettenschenkung" vermindert Steuerlast |
21.05.2001 00:00 Uhr |
STEUERTIPP
Der Staat beteiligt sich in vielerlei Formen an den Erträgen und Vermögen seiner Bürger. Als Einnahmequelle rückt dabei immer mehr die Erbschafts- und Schenkungssteuer in den Mittelpunkt. So wird auf Grund der Altersstruktur in den nächsten Jahren erhebliches Volksvermögen im Wege der Erbfolge auf die nächste Generation "zwangsweise" übertragen. Häufig wird schon zu Lebzeiten versucht, durch Schenkungen an die Kinder und Enkelkinder den eigenen Existenzaufbau zu erleichtern. Eine Gestaltungsmöglichkeit bietet die so genannte Kettenschenkung.
Der Schenkungssteuer unterliegt jede freigiebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Beschenkte dadurch auf Kosten des Schenkers bereichert wird. Die zu zahlende Steuer hängt vom Verwandtschaftsgrad und des steuerlichen Wertes des Schenkungsgegenstandes ab. Es gelten unterschiedliche Freibeträge (siehe Tabelle) und Steuersätze. Die Steuersätze fallen um so höher aus, je entfernter die verwandtschaftliche Beziehung und der Wert der Bereicherung ist.
Tabelle: Freibeträge für Schenkung unter Lebenden (auszugsweise)
Schenkung anDMEuro Ehefrau bzw. Ehemann 600.000 307.000 Kinder und Stiefkinder 400.000 205.000 Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder 400.000 205.000 Enkelkinder, deren Eltern noch leben 100.000 51.200 Eltern, Großeltern, Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Nichten und Neffen 20.000 10.300
Beispiel 1
Ein vermögender Apotheker ist verwitwet. Als nächste Verwandte leben noch seine Tochter und seine Mutter. 500. 000 DM schenkt er der Tochter und 120. 000 DM der Mutter. Die Tochter muss bei einem Freibetrag von 400. 000 DM lediglich 100. 000 DM der Schenkungssteuer unterwerfen. Der Steuersatz beträgt für sie 7 Prozent. Sie zahlt 7000 DM an den Fiskus. Bei einem Freibetrag von 20. 000 DM muss die Mutter ebenfalls 100. 000 DM versteuern, und zwar zu einem Steuersatz von 12 Prozent. Der Fiskus erhält von ihr 12. 000 DM.
Das Beispiel empfiehlt, Vermögenswerte möglichst an nahe Verwandte unentgeltlich zu übertragen, um so die Steuerbelastung gering zu halten. Soll ein entfernterer Verwandter etwas erhalten, kann dieser über eine "Durchgangsperson" beschenkt werden (so genannte Kettenschenkung).
Beispiel 2
Der vermögende Apotheker aus dem ersten Beispiel will dem Sohn seiner Tochter einen möglichst großen Teil seines Kapitalvermögens, nämlich 400. 000 DM, zukommen lassen. Schenkt er das Geld seinem Enkel direkt, müsste dieser 300. 000 DM versteuern. Daher wendet er den Betrag zunächst seiner Tochter zu, die dieses dann an ihren Sohn verschenkt. Zwischen Eltern und Kind gilt der Freibetrag von 400. 000 DM, so dass weder bei der Schenkung an die Tochter noch an den Sohn eine Steuer entsteht.
Die Finanzverwaltung vermutet bei einer solchen "Kettenschenkung" häufig eine missbräuchliche Gestaltung. Dies führt immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten. Würde das Finanzamt die steuerliche Anerkennung im zweiten Beispiel versagen, müsste die Schenkung ohne Berücksichtigung der Weiterschenkung versteuert werden. Der Enkel hätte dann eine Steuer von 33. 000 DM (11 Prozent von 300. 000 DM) zu zahlen.
Deshalb ist es bei einer solchen Gestaltung sehr wichtig, dass die "Durchgangsperson" frei über das ihr geschenkte Vermögen verfügen kann (bereits die Auflage zur Weiterschenkung ist schädlich). Es sollte auch unbedingt eine gewisse zeitliche Spanne (zu Sicherheit mehrere Monate bis zu einem Jahr) zwischen Erhalt des Vermögens und der Weiterschenkung liegen. Nur dann wurde die "Durchgangsperson" auch selbst bereichert.
Anschrift des Verfassers:
Reinhard Garbe, Steuerberater
Treuhand Hannover GmbH, Stbges.
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