Dank Erholungsbeihilfe mehr Netto vom Brutto |
09.05.2005 00:00 Uhr |
Das Bruttogehalt eines Arbeitnehmers unterscheidet sich wesentlich von dem Gehalt nach Abzug von Steuern und Sozialversicherung, also dem Nettogehalt. Will man seinem Arbeitnehmer als Bonus „etwas Gutes” tun, sollte man über die Auszahlung einer Erholungsbeihilfe nachdenken.
Im internationalen Vergleich wird als Standortnachteil der deutschen Wirtschaft immer wieder die hohe Belastung der Arbeitskraft mit Lohnnebenkosten, also der Sozialversicherung, genannt. Da diese der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer je zur Hälfte zu tragen haben, besteht naturgemäß für beide Seiten ein Interesse daran, alle gesetzlichen Möglichkeiten zur Minderung der Belastung zu nutzen.
Pauschale Versteuerung
Die so genannte Erholungsbeihilfe kann ohne Belastung mit Sozialversicherungsbeiträgen gezahlt werden, wenn der Arbeitgeber die darauf entfallende Lohnsteuer pauschaliert. Der pauschale Steuersatz beträgt 25 Prozent. Eine Lohnsteuerpauschalierung ist nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen innerhalb eines Kalenderjahres möglich. Diese betragen 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind. Übersteigen die Erholungsbeihilfen diese Höchstbeträge ist eine Pauschalbesteuerung insgesamt, nicht nur für den übersteigenden Betrag, unzulässig. Wichtig: Die Höchstgrenzen gelten personenbezogen und können nur für die Personen in Anspruch genommen werden, die sich auch tatsächlich in Erholung begeben.
Von Bedeutung ist auch, dass die Erholungsbeihilfe freiwillig und in Zusammenhang mit einer Erholungsmaßnahme gewährt wird. Ob die Arbeitnehmer zur Erholung eine Urlaubsreise oder Kur unternehmen oder den Urlaub zu Hause verbringen, ist für die Pauschalierung unerheblich. Für den Verwendungsnachweis reicht es aus, wenn die Beihilfe in zeitlichem Zusammenhang mit der Erholungsmaßnahme gewährt wird. Als ausreichender zeitlicher Zusammenhang gilt im allgemeinen, wenn die Erholungsmaßnahme innerhalb von drei Monaten vor oder nach der Auszahlung begonnen wird. Ausreichend ist auch, wenn innerhalb dieses Zeitraums eine Anzahlung auf eine bereits fest vereinbarte Erholungsmaßnahme, zum Beispiel durch Buchung einer Pauschalreise, erfolgt ist und dieses nachgewiesen wird.
Um Probleme bei Prüfungen zu vermeiden, kann man die zweckgemäße Verwendung sicherstellen, indem beispielsweise der Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers direkt an ein Reiseunternehmen zahlt. Bei Auszahlung an den Arbeitnehmer selbst kann der Nachweis durch Vorlage von Hotelrechnungen oder Rechnungen eines Reiseveranstalters erfolgen. Hat der Arbeitnehmer den Urlaub zu Hause verbracht, reicht dessen kurze schriftliche Bestätigung, dass er die Beihilfen für Erholungszwecke verwendet hat, zum Beispiel für Tagesausflüge.
Eine Verrechnung von vertraglich gewährten Sonderzuwendungen, wie zum Beispiel dem Urlaubsgeld, mit einer Erholungsbeihilfe darf nicht erfolgen. Auch eine Barlohnumwandlung eines vertraglich oder tariflich zustehenden Urlaubsgeldes kann nicht zu Gunsten einer in bar gezahlten Erholungsbeihilfe erfolgen. Der Grund: Vertraglich vereinbarte Leistungen werden nicht freiwillig erbracht. Außerdem ist eine Sonderzuwendung im Gegensatz zur Erholungsbeihilfe nicht zweckgebunden und kann allgemein verwendet werden.
Anschrift des Verfassers:
Dipl.-Kfm. Dr. Klaus-Martin Prang, Steuerberater
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