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Rentenbesteuerung ist verfassungswidrig

08.04.2002  00:00 Uhr

Steuertipp

Rentenbesteuerung ist verfassungswidrig

von Klaus-Martin Prang, Hannover

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 6. März 2002 entschieden, dass die unterschiedliche Besteuerung von gesetzlichen Renten und Beamtenpensionen verfassungswidrig ist. Mit dieser Entscheidung haben die Karlsruher Richter neue Spielregeln für die Besteuerung der Altersvorsorge gesetzt.

Derzeit wird bei Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Gegensatz zu den Beamtenpensionen nur der so genannte Ertragsanteil versteuert. Das ist der Teil, der sich aus den auflaufenden Zinsen ergibt. Der aus den Beitragszahlungen stammende Teil unterliegt dagegen nicht der Steuerpflicht.

Der Ertragsanteil ist abhängig vom Lebensjahr, welches der Berechtigte bei Rentenbeginn vollendet hat. In welchem Umfang dem Rentenbezug Beitragsleistungen der Versicherten aus versteuertem Einkommen vorangegangen sind, wird bei der Besteuerung der gesetzlichen Renten somit nicht berücksichtigt.

Die Versorgungsbezüge der Beamten gehören dagegen bis auf einen Freibetrag von höchstens 3072 Euro in voller Höhe zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Das Gericht hat diese ungleiche steuerliche Behandlung von Renten und Pensionen für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt.

In der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung liegt nach Auffassung des BVerfG eine Ungleichbehandlung. Dies obwohl zwischen den Beitragsleistungen versicherungspflichtiger Arbeitnehmer und Beamter wirtschaftlich gesehen kein einschneidender Unterschied besteht. Beide erhalten eine Anwartschaft für die Altersversorgung als Gegenwert für erbrachte Dienstleistungen. Bei Beamten berücksichtigt der Dienstherr bereits bei der Gehaltsfestsetzung die von ihm zu tragenden Versorgungslasten. Insofern bekommen Arbeitnehmer und Beamte für ihre Arbeitsleistung einerseits ein verfügbares Gehalt. Andererseits erhalten sie nicht verfügbare Versorgungsanwartschaften.

Ertragsanteilsbesteuerung nicht systemkonform

Die begünstigte Besteuerung der Rente wäre nach dem Urteil des BVerfG nur dann gerechtfertigt, wenn dadurch eine Doppelbesteuerung vermieden würde. Allein dies ergäbe einen sachlichen Grund für die unterschiedliche Besteuerung von Renten und Pensionen. Würde die Rente also während der Erwerbszeit maßgeblich aus versteuertem Einkommen des Arbeitnehmers finanziert, wäre die Ertragsanteilsbesteuerung systemkonform. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Rente besteht aus drei Finanzierungsanteilen: Dem Arbeitnehmeranteil, dem Arbeitgeberanteil und dem Bundeszuschuss. Doch nur der Arbeitnehmeranteil unterliegt einer sofortigen Besteuerung. Und dieser wird durch den Sonderausgabenabzug zumindest zum Teil rückgängig gemacht.

Lediglich der auf die Arbeitnehmerbeiträge entfallende Anteil der Rente kann daher als Rückzahlung bereits versteuerten Einkommens bewertet werden. Ein sachlicher Grund, die Rente darüber hinaus anders zu bewerten als die Versorgungsbezüge und steuerfrei zu lassen, besteht laut BVerfG nicht. Nur soweit die Rente aus versteuerten Mitteln aufgebracht werde, sei eine Ertragsanteilsbesteuerung gerechtfertigt. Denn was bereits der Einkommensteuer unterlegen habe, dürfe nicht doppelt besteuert werden.

Das Gericht erklärte die entsprechende Norm des Einkommensteuergesetzes für weiterhin anwendbar. Dem Gesetzgeber setzte es eine Frist zur verfassungsgemäßen Neuregelung bis zum 1. Januar 2005. Seine Aufgabe wird es sein, ein Lösungsmodell zu finden, dass den Vorgaben des BVerfG entspricht.

In Betracht käme zum Beispiel, alle Beiträge der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer von der aktuellen Besteuerung freizustellen und bei Bezug der Rente diese in voller Höhe zu besteuern. Dies würde für den Steuerbürger zu dem erfreulichen Ergebnis führen, dass sein zu Erwerbszeiten hoch besteuertes Einkommen entlastet würde, während später die Rentenbesteuerung zu niedrigeren Steuersätzen vorgenommen würde.

 

Anschrift des Verfassers:
Dr. Klaus-Martin Prang, Steuerberater
Treuhand Hannover GmbH, STBG
Hildesheimer Straße 271
30519 Hannover
www.treuhand-hannover.de Top

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