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Rechtssicherheit erheblich verbessert

29.01.2001  00:00 Uhr

VERPACKUNGSVERORDNUNG

Rechtssicherheit erheblich verbessert

von Lutz Tisch, Eschborn

Mit der Novellierung der Verpackungsverordnung 1998 wurden den Handelsstufen Rücknahme-, Verwertungs- und Dokumentationspflichten auferlegt, deren Umsetzung in Apotheken lange Zeit unklar war. Durch einen Beschluss des LAGA-Ausschusses "Produktverantwortung und Rücknahmepflichten" (APV) konnte die Rechtssicherheit bei der Umsetzung der Verpackungsverordnung in Apotheken erheblich verbessert werden.

Da nicht alle pharmazeutischen Hersteller mit der Duales System Deutschland AG zusammenarbeiten, sondern auch private Drittentsorger in Anspruch genommen werden, blieb offen, ob die von letztgenannten erstellten Mengenstromnachweise auch für Apotheken befreiende Wirkung haben. Auf intensives Betreiben der ABDA - Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände hatte sich der zuständige interministerielle Ausschuss unter Vorsitz von Ministerialrat Arno Fricke, Niedersächsisches Umweltministerium, anlässlich seiner Sitzung am 29. und 30. November 2000 mit dem Thema befasst.

Wie der ABDA zwischenzeitlich mitgeteilt wurde, ist der LAGA-Ausschuss der Auffassung, "dass in Fällen, in denen eine einzelne Apotheke mangels Lizensierung von Verpackungen durch den Pharmahersteller bei einem dualen System selbst zur Rücknahme und Verwertung von Verkaufsverpackungen nach § 6 Abs. 1 VerpackV verpflichtet ist, die Verwertungsanforderungen durch Weitergabe an den Pharmahersteller als Vertreiber oder Hersteller nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VerpackV erfüllt werden können und eine gesonderte Dokumentation der einzelnen Apotheke über die von ihr zurückgenommenen und weitergegebenen Verpackungen nicht erforderlich ist", wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

So muss der Hersteller die einzelne Apotheke faktisch durch Aufstellen eines entsprechenden Erfassungsbehältnisses über einen beauftragten Dritten in die von ihm durchgeführte Rücknahme einbinden.

Zu erbringen hat der Hersteller zudem die Dokumentation nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit Nr. 2 des Anhangs I und den Rahmenbedingungen zur Führung eines Mengenstromnachweises für Selbstentsorger (Verpflichtete gemäß § 6 Abs. 1, 2 VerpackV). Dies umfasst auch die Rücknahme durch die von ihm belieferten Apotheken als Endvertreiber.

Die Apotheke bleibt als Endvertreiber verantwortlich für die Verpackungen, für die der jeweilige Hersteller eine Rücknahme nicht durchführt und für die auch keine Beteiligung an einem dualen System besteht.

Da die ABDA davon ausgeht, dass zwischenzeitlich alle pharmazeutischen Hersteller ihren Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung nachkommen und ihre Verpackungen entweder bei der Duales System Deutschland AG oder am Markt operierenden Drittentsorgern lizensiert haben, bedeutet der Beschluss für Apotheken eine erhebliche Steigerung der Rechtssicherheit. Halten sie Rücknahmemöglichkeiten vor, die von Drittentsorgerunternehmen kostenlos angeboten werden, muss mit aufsichtsbehördlichen Maßnahmen, resultierend aus Rücknahme-, Verwertungs- und Dokumentationspflichten der Verpackungsverordnung, nicht mehr gerechnet werden.

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