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Vorziehen der Steuerreform auf 2004

13.10.2003  00:00 Uhr

Steuertipp

Vorziehen der Steuerreform auf 2004

von Klaus-Martin Prang, Hannover

Neben der Gemeindefinanzreform hat das Kabinett am 13. August 2003 das Vorziehen der dritten Steuerreformstufe auf 2004 beschlossen. Soweit Bundestag und der unionsdominierte Bundesrat zustimmen, führt dies zu Entlastungen für viele Einkommen- und Lohnsteuerzahler ab 2004. Es gilt, einige Gestaltungsmöglichkeiten zu bedenken, die noch in diesem Jahr in Angriff genommen werden sollten.

Um die geplanten Steuersatzsenkungen optimal zu nutzen, muss es Ziel sein, Ausgaben möglichst in das laufende Jahr vorzuziehen und Einnahmen in das folgende Jahr zu verlagern. Zusätzlich gibt es weitere steuergestaltende Möglichkeiten sowie Optimierungen.

Ansparrücklage

Die Bildung einer steuermindernden Ansparrücklage kann als Instrument der Steuergestaltung dienen. In der Praxis werden hierdurch auch außersteuerliche Vorteile, wie zum Beispiel die Einhaltung der zur Eigenheimförderung maßgeblichen Einkunftsgrenze, erreicht.

Das Einkommensteuergesetz (EStG) ermöglicht die Bildung einer Rücklage für die zukünftige Anschaffung von Investitionsgütern. Mit dieser Ansparrücklage wird im Jahr der Rücklagenbildung der steuerpflichtige Betriebsgewinn gemindert. Allerdings ist die Bildung einer Rücklage an folgende Bedingungen geknüpft: Das in der Bilanz ausgewiesene Betriebsvermögen darf nicht mehr als 204.517 Euro betragen. Die steuermindernde Rücklage darf höchstens 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten betragen.

Insgesamt dürfen in der Bilanz Rücklagen bis zu einem Betrag von 154.000 Euro gebildet werden. Die Rücklage ist spätestens im zweiten Jahr nach ihrer Bildung gewinnerhöhend aufzulösen. Der sich dabei ergebende Gewinn ist zu versteuern. Wird tatsächlich investiert, kann dieser Gewinn aber durch die Abschreibungen auf das Investitionsgut neutralisiert werden. Wird nicht investiert, ist der aufgelöste Rücklagenbetrag zu Gunsten des Finanzamtes mit 6 Prozent für jedes Jahr, in dem die Rücklage in der Bilanz ausgewiesen war, zu verzinsen. Je nachdem, ob später tatsächlich investiert wird, treten somit unterschiedliche steuerliche Folgen ein.

Die Bildung einer Ansparabschreibung führt in der Regel nur zu einem Vorziehen der Steuerersparnis für Investitionen in der Apotheke. Die Erzielung einer echten Steuerersparnis - auch bei späterer Nicht-Investition - ist jedoch im Hinblick auf die geplanten Steuersatzsenkungen zusätzlich möglich. Denn die Bildung der Rücklage in 2003 erfolgt bei einem Spitzensteuersatz zu 48,5 Prozent, wenn Sie mit Ihren Einkünften in diesem Bereich liegen. Die gewinnerhöhende Auflösung erfolgt jedoch nur zu einem Spitzensteuersatz von 42 Prozent.

Optimierung von Darlehen

Bei dem derzeit günstigen Zinsniveau gilt es zu prüfen, ob eine Umschuldung bestehender Darlehen möglich und sinnvoll ist. Möglich sollte eine Umschuldung sein, wenn entweder die Zinsbindung in diesem Jahr ausläuft oder es sich um ein so genanntes variables Darlehen handelt.

Soweit Darlehen im privaten Bereich zum Beispiel für die Finanzierung einer vermieteten Eigentumswohnung verwendet werden und der Steuersatz in diesem Jahr 42 Prozent und mehr beträgt, kann die Inanspruchnahme eines Disagios (Zinsvorauszahlung) sinnvoll sein. Der Vorteil liegt darin, dass das Disagio in voller Höhe noch in 2003 steuermindernd geltend gemacht werden kann. Ab 2004 sind dann deutlich geringere Darlehenszinsen fällig, was sich im Hinblick auf die geplanten Steuersatzsenkungen günstig auswirkt. Soweit die Darlehen für die Apotheke verwendet werden, ist diese Gestaltung jedoch nicht möglich. Ein Disagio für ein gewerbliches Darlehen kann nur über die Dauer der Zinsfestschreibung verteilt steuermindernd geltend gemacht werden.

Ist eine Umschuldung in diesem Jahr auf Grund vertraglicher Bindung nicht möglich, kann es dennoch Sinn machen, über eine Neufinanzierung nachzudenken. Je nach Höhe des seinerzeit vereinbarten Zinssatzes sowie der Restlaufzeit des Darlehens wird zwar die Bank bei Neufinanzierung eine so genannte Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Dieses kann aber unter Berücksichtigung der neuen Zinskonditionen sowie der steuerlichen Geltendmachung in diesem Jahr günstiger sein.

Zu beachten ist, dass die Gestaltungsempfehlungen zur Darlehensoptimierung von der jeweiligen individuellen Situation sowie der Einschätzung der künftigen Entwicklungen abhängt.

 

Anschrift des Verfassers:
Dipl.-Kfm. Dr. Klaus-Martin Prang, Steuerberater
Treuhand Hannover GmbH – Steuerberatungsgesellschaft
Hildesheimer Straße 271
30519 Hannover
Steuertipp@treuhand-hannover.de
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