Vergleichende Werbung der Pharmaindustrie |
02.10.2000 00:00 Uhr |
Die Geschäftsführung des Bundesverbandes der Pharmazeutischen Industrie hat auf Beschluss der Hauptversammlung den BPI-Kodex (§ 7 Abs. 1 bis 3 und § 14 Nr. 15) für die Verbandsmitglieder nahezu wortidentisch an das Gesetz zur vergleichenden Werbung und zur Änderung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften mit Wirkung zum 28. September 2000 angepasst, wie der BPI noch am selben Tag mitteilte.
Durch das am 14. September in Kraft getretene Gesetz (Bgbl. I/Nr. 42 v. 13. 9. 00, Seite 1374) wurde unter anderem die EG-Richtlinie zur vergleichenden Werbung vom 6. Oktober 1997 im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt. Hiernach verstößt vergleichende Werbung gegen die guten Sitten gemäß § 1 UWG und ist unzulässig, wenn sich zum Beispiel der Vergleich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder Zweck bezieht. Unzulässig ist auch, wenn sich der Vergleich nicht objektiv auf wesentliche und nachprüfbare Eigenschaften oder den Preis bezieht, zu Verwechslungen führt, die Wertschätzung des Konkurrenzprodukts in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt und den Wettbewerber oder seine Erzeugnisse verunglimpft. Irreführende Angaben sind bei vergleichender Werbung gleichfalls verboten. Das Gesetz enthält darüber hinaus eine Ergänzung des § 11 Heilmittelwerbegesetz. Danach darf für Arzneimittel zur Anwendung beim Menschen außerhalb der Fachkreise nicht mit Angaben geworben werden, die nahe legen, dass die Wirkung des Arzneimittels einem anderen Arzneimittel oder einer anderen Behandlung entspricht oder überlegen ist. Wie der BPI weiter mitteilt, hat der Verband der Forschenden Arzneimittelhersteller die entsprechenden Bestimmungen des VFA-Kodex zeitgleich ebenfalls geändert.
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