Pharmazeutische Zeitung online

Testamente überprüfen

26.09.2005  00:00 Uhr
Steuertipp

Testamente überprüfen

von Klaus-Martin Prang, Hannover

Testamente sollten von Zeit zur Zeit überprüft werden, denn Ihre Gestaltung hängt häufig auch von der aktuellen Rechtslage ab. Ein Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) könnte eine langjährige Rechtsprechung und Verwaltungsübung bei der Erbschaftssteuer nachteilig verändern. Setzt die Finanzverwaltung dieses Urteil um, führt dies zu einer höheren Besteuerung bei Vermächtnissen.

Die Rechtslage zur Erbschaftssteuer ist in ständiger Bewegung. Zum einen wird schon seit längerem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftssteuer erwartet. Zum anderen haben die politischen Parteien schon Pläne zur Änderung der Erbschaftsbesteuerung parat. Sicher werden die zu erwartenden Gesetzesänderungen die Überprüfung vieler Testamente notwendig machen, um im Erbfall eine unnötige Erbschaftsteuerbelastung zu vermeiden.

Grundstücksvermächtnisse

Auch ein neues BFH-Urteil gibt jedoch Anlass, sein Testament zu überprüfen, da es die bisherige Gestaltungspraxis bei Grundstücksvermächtnissen infrage stellt. Das Gesetz begünstigt zur Zeit die unentgeltliche Übertragung von Grundstücken durch Erbfall oder Schenkung, indem es die Steuer nicht am Verkehrswert des Grundstücks bemisst. Vielmehr gilt ein besonderer steuerlicher Wert, der so genannte Bedarfswert, der für den Bedarf der Erbschafts- und Schenkungssteuer ermittelt wird. Dieser beträgt in der Regel nur 50 bis 80 Prozent des Verkehrswertes. Bei der Testamentsgestaltung wird dieser Bewertungsvorteil zu Gunsten von »Begünstigten der zweiten Reihe«, zum Beispiel Kindern oder Enkeln, denen im Verhältnis zum Erblasser geringere Freibeträge als dem Ehegatten zur Verfügung stehen, ausgenutzt. Empfohlen wird in der Regel, zu Gunsten dieses Personenkreises ein Grundstücksvermächtnis auszusetzen. Durch das Grundstücksvermächtnis wird der Begünstigte zivilrechtlich in die Lage versetzt, das Grundstück vom Erben zu verlangen. Der Begünstigte hat den Grundstückserwerb zu versteuern. Den steuerlichen Vorteil dieser Gestaltungspraxis soll folgendes Beispiel deutlich machen.

Beispiel

Erblasser E ist verheiratet und hat mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Kind. In seinem Vermögen befindet sich auch ein Grundstück mit einem Verkehrswert von 300.000 Euro. Der steuerliche Bedarfswert beträgt hingegen nur 200.000 Euro. Die Eheleute wollen sich gegenseitig zu Erben einsetzen. Letztlich soll das gemeinsame Kind das gesamte Vermögen nach dem Tod der Ehegatten erhalten.

Um eine Besteuerung des Grundstücks bei Tod des E durch seine Ehefrau zu vermeiden, bietet es sich an, ein Grundstücksvermächtnis zu Gunsten des Kindes für den Fall in das Testament mit aufzunehmen, dass E vor seiner Frau verstirbt. Tritt dies ein, hat das Kind den Erwerb zu versteuern. Vorteil: Der Freibetrag des E zu seinem Kind wird durch diesen Erbfall ausgenutzt. Im Beispielsfall würde das Kind nicht durch Erbschaftsteuer belastet, denn der steuerliche Wert von 200.000 Euro läge unter seinem persönlichen Freibetrag. Dieser beträgt im Eltern-Kind-Verhältnis 205.000 Euro. Nach dem Willen der Eheleute sollte das Kind letztlich ohnehin das gesamte Vermögen erhalten. Ein Teil des Vermögens, nämlich das Grundstück, wird auf diesem Wege frühzeitig steuerfrei auf das Kind übertragen.

Handlungsbedarf

Die BFH-Entscheidung kann dazu führen, dass diese Gestaltungspraxis überdacht werden muss. Die Münchner Richter vertreten nun die Auffassung, dass bei Grundstücksvermächtnissen immer der Verkehrswert der Immobilie für die Erbschaftsbesteuerung des Begünstigten maßgeblich ist. Im obigen Beispielsfall würde dies zu einer Erbschaftssteuer des Kindes in Höhe von 10.450 Euro führen. Für die Gestaltungspraxis ist hingegen schwierig zu beurteilen, ob sich schon Handlungsbedarf ergibt. Denn der BFH hat seine geänderte Rechtsauffassung nur am Rande geäußert. Über die Frage selbst brauchte er im Streitfall nicht zu entscheiden. Zudem hat die Finanzverwaltung zu dem Urteil noch nicht Stellung genommen.

Von erheblicher praktischer Bedeutung ist auch die Frage, ob die angedeutete Rechtsprechungsänderung auch andere Sachvermächtnisse betrifft. Auswirkungen hätte dies insbesondere auf Betriebsvermögen, welches im Wege des Vermächtnisses erworben wird. Denn auch Betriebsvermögen ist erb- und schenkungsteuerlich begünstigt, in dem als Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungsteuer die Steuerbilanzwerte maßgeblich sind. Diese liegen in der Regel deutlich unterhalb der Verkehrswerte. Auch wird ein selbstgeschaffener Firmenwert nicht von der Erbschafts- und Schenkungsteuer erfasst, da dieser nicht zu bilanzieren ist. Sollte die weitere Rechtsentwicklung dazu führen, dass Sachvermächtnisse allgemein mit dem Verkehrswert zu bewerten sind, drohen erhebliche Steuermehrbelastungen, wenn Betriebsvermögen im Wege eines Vermächtnisses erworben wird.

Beratungsempfehlung

Es ist unbedingt zu empfehlen, schon heute sein Testament daraufhin überprüfen zu lassen, ob die BFH-Entscheidung zu einer Steuermehrbelastung des voraussichtlichen Vermächtnisnehmers führen würde. Ist von einer drohenden Mehrbelastung auszugehen, kommen verschiedene Ausweichgestaltungen als Lösung in Betracht.

 

Anschrift des Verfassers:
Dipl.-Kfm. Dr. Klaus-Martin Prang, Steuerberater
Treuhand Hannover GmbH, StBG
Hildesheimer Straße 271
30519 Hannover
steuertipp@treuhand-hannover.de
Top

© 2005 GOVI-Verlag
E-Mail: redaktion@govi.de

Die experimentelle KI
von PZ und PTA-Forum
Die experimentelle KI
von PZ und PTA-Forum
Die experimentelle KI
von PZ und PTA-Forum
 
FAQ
SENDEN
Wie kann man die CAR-T-Zelltherapie einfach erklären?
Warum gibt es keinen Impfstoff gegen HIV?
Was hat der BGH im Fall von AvP entschieden?
GESAMTER ZEITRAUM
3 JAHRE
1 JAHR
SENDEN
IHRE FRAGE WIRD BEARBEITET ...
UNSERE ANTWORT
QUELLEN
22.01.2023 – Fehlende Evidenz?
LAV Niedersachsen sieht Verbesserungsbedarf
» ... Frag die KI ist ein experimentelles Angebot der Pharmazeutischen Zeitung. Es nutzt Künstliche Intelligenz, um Fragen zu Themen der Branche zu beantworten. Die Antworten basieren auf dem Artikelarchiv der Pharmazeutischen Zeitung und des PTA-Forums. Die durch die KI generierten Antworten sind mit Links zu den Originalartikeln. ... «
Ihr Feedback
War diese Antwort für Sie hilfreich?
 
 
FEEDBACK SENDEN
FAQ
Was ist »Frag die KI«?
»Frag die KI« ist ein experimentelles Angebot der Pharmazeutischen Zeitung. Es nutzt Künstliche Intelligenz, um Fragen zu Themen der Branche zu beantworten. Die Antworten basieren auf dem Artikelarchiv der Pharmazeutischen Zeitung und des PTA-Forums. Die durch die KI generierten Antworten sind mit Links zu den Originalartikeln der Pharmazeutischen Zeitung und des PTA-Forums versehen, in denen mehr Informationen zu finden sind. Die Redaktion der Pharmazeutischen Zeitung verfolgt in ihren Artikeln das Ziel, kompetent, seriös, umfassend und zeitnah über berufspolitische und gesundheitspolitische Entwicklungen, relevante Entwicklungen in der pharmazeutischen Forschung sowie den aktuellen Stand der pharmazeutischen Praxis zu informieren.
Was sollte ich bei den Fragen beachten?
Damit die KI die besten und hilfreichsten Antworten geben kann, sollten verschiedene Tipps beachtet werden. Die Frage sollte möglichst präzise gestellt werden. Denn je genauer die Frage formuliert ist, desto zielgerichteter kann die KI antworten. Vollständige Sätze erhöhen die Wahrscheinlichkeit einer guten Antwort.
Wie nutze ich den Zeitfilter?
Damit die KI sich bei ihrer Antwort auf aktuelle Beiträge beschränkt, kann die Suche zeitlich eingegrenzt werden. Artikel, die älter als sieben Jahre sind, werden derzeit nicht berücksichtigt.
Sind die Ergebnisse der KI-Fragen durchweg korrekt?
Die KI kann nicht auf jede Frage eine Antwort liefern. Wenn die Frage ein Thema betrifft, zu dem wir keine Artikel veröffentlicht haben, wird die KI dies in ihrer Antwort entsprechend mitteilen. Es besteht zudem eine Wahrscheinlichkeit, dass die Antwort unvollständig, veraltet oder falsch sein kann. Die Redaktion der Pharmazeutischen Zeitung übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der KI-Antworten.
Werden meine Daten gespeichert oder verarbeitet?
Wir nutzen gestellte Fragen und Feedback ausschließlich zur Generierung einer Antwort innerhalb unserer Anwendung und zur Verbesserung der Qualität zukünftiger Ergebnisse. Dabei werden keine zusätzlichen personenbezogenen Daten erfasst oder gespeichert.

Mehr von Avoxa