Risiko bei Ehegatten-Konten |
23.09.2002 00:00 Uhr |
von Klaus-Martin Prang, Hannover
Die Finanzämter gehen jetzt verstärkt dazu über, gemeinsame Ehegatten-Konten unter die Lupe zu nehmen. Denn richtet ein Ehegatte mit eigenem Geldvermögen zu Gunsten seines Ehepartners ein Oder-Konto ein, stellt dies zu 50 Prozent eine Schenkung dar.
Ein Oder-Konto ist ein Gemeinschaftskonto, bei dem beide Ehegatten Kontoinhaber sind. Wer hier nicht die Freibeträge beachtet, wird schnell zur Zahlung von Schenkungssteuer aufgefordert.
Damit reagiert die Finanzverwaltung auf ein Urteil des Hessischen Finanzgerichtes. Das Gericht hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Der Ehemann der Klägerin hatte ein Oder-Konto errichtet und ein Guthaben eingezahlt. Das Finanzamt sah eine freigiebige Zuwendung, also eine Schenkung, zu Gunsten der Ehefrau. Die Ehefrau wurde zur Kasse gebeten. Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Nach Auffassung des Gerichtes liegt eine Schenkung vom Ehemann an die Ehefrau vor, weil die Ehefrau über 50 Prozent des Kontoguthabens frei verfügen kann.
Bei Gemeinschaftskonten, die als so genannte Oder-Konten errichtet werden, kann jeder der Inhaber allein über das auf dem Konto ausgewiesene Guthaben verfügen. Die Kontoinhaber sind im Verhältnis zur Bank Gesamtgläubiger. Das bedeutet, dass jeder der einzelnen Gläubiger, also Ehemann und auch Ehefrau, berechtigt ist, die volle Leistung zu fordern. Dies gilt nur im Verhältnis zur Bank, im so genannten Außenverhältnis.
Davon muss jedoch das Innenverhältnis unterschieden werden. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht hier vor, dass die Kontoinhaber zu gleichen Teilen über das Guthaben verfügen können (§ 430 BGB). Daher ist die Ehefrau in Höhe des hälftigen Guthabens bereichert worden. Sie hat eine Schenkung erhalten und musste Schenkungsteuer zahlen.
Neben der einmal angefallenen Schenkungsteuer droht im Falle des Todes der Ehefrau hier noch einmal die Erbschaftssteuer. Sollte die Ehefrau kurz nach Errichtung des Oder-Kontos versterben, würde die zuvor geschenkte Hälfte an den Ehemann zurückfallen. Der Ehemann müsste hier also den Rückfall des hälftigen Guthabens aus dem Oder-Konto versteuern, obwohl es im Wesentlichen von ihm selbst stammt.
Strategie zur Problemlösung
Wie kann nun die Folge der Entstehung von Schenkungsteuer vermieden werden? Zunächst droht keine Gefahr, wenn die Beträge unter den schenkungssteuerlichen Freibeträgen liegen. Zwischen Ehegatten beträgt der persönliche Steuerfreibetrag 307.000 Euro. Dieser Freibetrag kann alle zehn Jahre aufs Neue ausgeschöpft werden. Problematisch wird es aber dann, wenn Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft ein Oder-Konto errichten. Hier wird nur ein Freibetrag von 5200 Euro gewährt.
Werden die Freibeträge überschritten, sollten die Beteiligten eine vom BGB abweichende Vereinbarung treffen. Diese Vereinbarung müsste klar stellen, dass die Kontoinhaber nicht eine hälftige Aufteilung des Kontoguthabens wünschen, sondern zum Beispiel eine entsprechend den vorgenommenen Einzahlungen. Der „neue“ Kontoinhaber sollte bei Abhebungen zum Ausgleich gegenüber dem „alten“ Kontoinhaber verpflichtet sein. Damit eine derartige Vereinbarung auch Beweiskraft hat, sollte sie schriftlich abgefasst werden.
Außerdem sollte geprüft werden, ob nicht der beabsichtigte Zweck durch eine schlichte Kontovollmacht erreicht werden kann, ohne dass der Ehegatte/Lebenspartner gleich Kontoinhaber wird. Unproblematisch ist die Errichtung eines Gemeinschaftskontos nach Auffassung in der Literatur dann, wenn es sich um ein Gehaltskonto handelt, von dem der gemeinsame Unterhalt bestritten wird. Wichtig ist, dass Betroffene ihren Steuerberater vor jeder Transaktion in Bezug auf Bankkonten und dergleichen kontaktieren.
Anschrift des Verfassers:
Dipl. Kfm. Dr. Klaus-Martin Prang, Steuerberater
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