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Neue Rechtsprechung zur privaten Kfz-Nutzung

13.09.2004  00:00 Uhr
Steuertipp

Neue Rechtsprechung zur privaten Kfz-Nutzung

von Klaus-Martin Prang, Hannover

Nutzt ein Unternehmer seinen Pkw, der zum Betriebsvermögen gehört, auch privat, muss er die Privatnutzung als Entnahme versteuern. Auch Arbeitnehmer, denen ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt wird, müssen die private Nutzung versteuern.

Die Höhe der privaten Nutzung kann auf zwei verschiedene Arten ermittelt werden, zum einen durch die so genannte Ein-Prozent-Regelung oder durch das Führen eines Fahrtenbuches.

Wird der Privatanteil mittels der Ein-Prozent-Regelung geschätzt, ist als Bemessungsgrundlage der Listenpreis des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Erstzulassung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen.

Während bei Arbeitnehmern die Privatnutzung nicht mit Umsatzsteuer belastet wird, muss der Unternehmer doppelt zahlen: Er muss 1 Prozent des mit Umsatzsteuer belasteten Brutto-Listenpreises als Entnahme versteuern. Außerdem muss er auf die Entnahme Umsatzsteuer zahlen und kann diese nicht als Betriebsausgabe ansetzen. Gegen diese Ungleichbehandlung reichte nun ein Unternehmer Klage beim Bundesfinanzhof (BFH) mit der Begründung ein, dass ertragsteuerlich als Bemessungsgrundlage der Listenpreis ohne Umsatzsteuer zu berücksichtigen sei. Eine zusätzliche Belastung des Entnahmewertes mit Umsatzsteuer sei verfassungswidrig.

Der BFH hatte bereits im Jahre 2003 mit zwei Urteilen entschieden, dass die Bemessungsgrundlage für die private Kfz-Nutzung der Listenpreis einschließlich Umsatzsteuer ist. Als Begründung führte er aus, dass die Höhe der Umsatzsteuer auf diesen Entnahmevorgang für die einkommensteuerrechtliche Gewinnermittlung unerheblich sei. Diese Auffassung bestätigte der BFH nun erneut mit Beschluss vom 27. Januar 2004. In seiner Begründung führt der BFH aus, dass keine verfassungsrechtliche Bedenken gegen die oben genannte Regelung bestehen. Der Anwendung der Ein-Prozent-Regelung könne schließlich durch die Führung eines Fahrtenbuches aus dem Weg gegangen werden. Gegen den Beschluss des BFH wurde jetzt Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt.

Damit Unternehmer von einer möglicherweise positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts profitieren können, sollten diese gegen den Ansatz des Listenpreises einschließlich Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlage für die Ein-Prozent-Regelung Einspruch einlegen.

Grundsätzlich müssen Dienstwagenbesitzer auch die Kosten für Sonderausstattungen in die Berechnung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung ihres Fahrzeugs mit einbeziehen und darauf Lohnsteuern entrichten. Das Finanzgericht Düsseldorf hat jetzt allerdings in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Anschaffungskosten für ein in das Dienstfahrzeug des Steuerpflichtigen eingebautes Navigationsgerät nicht in die Berechnung der Ein-Prozent-Regelung einbezogen werden.

Im zu Grunde liegenden Sachverhalt wurde dem Steuerpflichtigen für seine nichtselbständige Tätigkeit als Makler durch seinen Arbeitgeber ein Firmenfahrzeug inklusive Navigationssystem zur Verfügung gestellt. Dieses durfte er auch privat nutzen. Das Finanzamt ging davon aus, dass bei der Berechnung des geldwerten Vorteils vom Bruttolistenpreis des Pkw zuzüglich des Kaufpreises des Navigationssystems auszugehen sei. Als Begründung führte es an, dass es sich bei dem Navigationssystem um Sonderausstattung handelt und die Anschaffungskosten daher in den Listenpreis einzubeziehen seien.

Das Finanzgericht Düsseldorf widersprach dieser Auffassung und gab dem Kläger Recht. In der Begründung heißt es: Seit dem Veranlagungszeitraum 2000 sind die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personal-Computern und Telekommunikatitonsgeräten steuerfrei. Eine Definition des Begriffs Telekommunikationsgerät fehlt jedoch im Gesetz. Das Finanzgericht ist allerdings der Auffassung, dass ein Navigationssystem durchaus unter den Begriff Telekommunikationsgerät zu fassen ist. Danach bleibt die private Nutzung des Geräts steuerfrei. (BVerfG 2 BvR 524/04; FG Düsseldorf, Urteil vom 4. Juni 2004, 18 K 879/03 E)

 

Anschrift des Verfassers:
Dipl.-Kfm. Dr. Klaus-Martin Prang, Steuerberater
Treuhand-Hannover GmbH, StBG
Hildesheimer Str. 271
30519 Hannover
steuertipp@treuhand-hannover.de
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