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Gutschein statt Gehaltserhöhung

09.09.2002  00:00 Uhr
Steuertipp

Gutschein statt Gehaltserhöhung

von Klaus-Martin Prang, Hannover

Arbeitslohn, der steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden kann, ist sowohl aus Arbeitgeber- als auch aus Arbeitnehmersicht eine attraktive Gestaltungsalternative zu einer regulären Lohnerhöhung. Die Ausgabe von Warengutscheinen an den Arbeitnehmer ist eine mögliche Variante.

Eine reguläre Lohnerhöhung bringt dem Mitarbeiter meist nicht viel. Nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherung bleibt dem Arbeitnehmer „unter dem Strich“ oft nur noch die Hälfte übrig. Die Überlassung von Warengutscheinen (zum Beispiel für Benzin an einer Tankstelle) bringt sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer Vorteile mit sich. Denn solche Gutscheine sind steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie monatlich einen Betrag von 50 Euro nicht übersteigen. Wird dieser Betrag überschritten, ist der komplette Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig – ohne Abzug von 50 Euro. Diese Grenze muss jeden Monat eingehalten werden. Eine Übertragung nicht ausgeschöpfter Beträge in folgende Monate ist nicht möglich. Die Grenze von 50 Euro gilt für Gutscheine, die bei einem Dritten eingelöst werden können. Daneben gibt es den so genannten Rabatt-Freibetrag für Waren des Arbeitgebers.

Warengutscheine für Waren, die beim Arbeitgeber erhältlich sind, bleiben steuerfrei, wenn sie einen Betrag von 1224 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Der Wert dieser Sachbezüge ist nach den Verkaufspreisen zu ermitteln. Maßgebend ist also der Preis, den ein Kunde in der Apotheke zu zahlen hat. Von diesem Betrag kann ein Abschlag von 4 Prozent vorgenommen werden.

Gutscheine für Waren Dritter

An Einkaufsgutscheine, die der Arbeitnehmer bei einem Dritten einzulösen hat, stellt die Finanzverwaltung hohe Anforderungen. Denn die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit gilt nur, wenn der Gutschein einen Sachbezug darstellt. Dies ist nur der Fall, wenn der Gutschein auf eine konkrete Sache ausgestellt ist. Lautet der Gutschein nur auf einen Euro-Betrag, stellt er keinen Sachbezug dar und bleibt nicht steuer- und sozialversicherungsfrei. Gleiches gilt, wenn die Sache derart bezeichnet ist, dass dem Arbeitnehmer eine Auswahlmöglichkeit bleibt. Dies ist zum Beispiel bei der Bezeichnung „Buch“ oder „CD“ ohne Titelangabe der Fall. Die Sache, die der Arbeitnehmer über den Gutschein erhalten soll, muss vielmehr so genau bezeichnet sein, dass dem Arbeitnehmer keine Auswahlmöglichkeit zwischen mehreren Sachen verbleibt.

Beispiel

Ein Apotheker möchte seinem Angestellten eine Gehaltserhöhung von 75 Euro gewähren. 25 Euro wird als Barlohn ausgezahlt und ist lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Für 50 Euro gibt er dem Arbeitnehmer einen Benzingutschein. Damit der Gutschein steuer- und sozialversicherungsfrei gegeben werden kann, muss eine bestimmte Tankstelle und auch die Benzinsorte genannt werden. Nur durch eine genaue Bestimmung der Ware kann die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit erreicht werden.

Zu unterscheiden ist bei der Gewährung von Gutscheinen, ob sie zusätzlich zum Gehalt gewährt werden oder ob sie aus bestehendem Barlohn umgewandelt werden. Wird ein Gutschein zusätzlich zum Gehalt gewährt, tritt die volle Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit ein. Wird hingegen laufender Barlohn teilweise in einen Gutschein umgewandelt, ist der Gutschein zwar lohnsteuerfrei, Sozialversicherungsbeiträge sind dennoch abzuführen.

Zwar scheiden sich in der Literatur die Geister über die Frage, inwieweit eine Konkretisierung zu erfolgen hat. Teilweise wird die Auffassung vertreten, bei einem Gutschein über eine CD sei der Titel nicht anzugeben. Wir empfehlen jedoch die Ware so genau wie möglich zu bezeichnen, um Streitigkeiten mit einem Betriebsprüfer zu vermeiden. Im Zweifel sollte man daher den Angestellten vor Ausstellung des Gutscheines befragen, welche CD er wünscht, welche Benzinsorte sein Auto benötigt. Wichtig ist, dass die Umsetzung im Einzelnen mit dem steuerlichen Berater besprochen wird.

 

Anschrift des Verfassers:
Dipl. Kfm. Dr. Klaus-Martin Prang, Steuerberater
Treuhand Hannover GmbH, STBG
Hildesheimer Straße 271
30519 Hannover
k.m.prang@treuhand-hannover.de
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