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Empfänger von Bauleistungen in die Pflicht genommen

30.07.2001  00:00 Uhr
STEUERTIPP

Empfänger von Bauleistungen in die Pflicht genommen

von Reinhard Garbe, Hannover

Der Bundesrat hat am 22. Juni 2001 dem "Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe" zugestimmt. Für eine Vielzahl von Unternehmern ergeben sich dadurch spätestens ab dem 1. Januar 2002 neue steuerliche Pflichten, soweit sie Empfänger von Bauleistungen sind. Das Gesetz geht auf eine Initiative der Bundesländer zurück und hat im Wesentlichen zum Ziel, die Vernichtung von Arbeitsplätzen zu bekämpfen, die durch die illegale Beschäftigung verursacht wird.

Schon im Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 sollte dieses Problem mit einer ähnlichen Vorschrift angegangen werden. Sie war aber wegen erheblicher Umsetzungsprobleme rückwirkend wieder aufgehoben worden.

Das neue Gesetz führt durch Änderung des Einkommensteuergesetzes eine so genannte Bauabzugsbesteuerung ein. Von ihr betroffen sind alle natürlichen und juristischen Personen, die im Inland eine Bauleistung erbringen, sowie alle Unternehmer, die Empfänger von Bauleistungen sind. Die maßgeblichen Pflichten und Risiken treffen dabei die empfangenden Unternehmer.

Pflichten und Risiken

Gemäß dem neuen Gesetz ist ein Unternehmer als Empfänger einer Bauleistung verpflichtet, 15 Prozent der zu erbringenden Gegenleistung (=Rechnungsbetrag des Bauleistungserbringers), als Steuerabzug einzubehalten. Er hat bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung erbracht wird, diese Steuer anzumelden und an das für den Leistungserbringer zuständige Finanzamt abzuführen.

Beispiel 1

Apotheker A möchte die Attraktivität seiner Apotheke steigern und beauftragt Bauunternehmer B mit einer umfassenden Fassadenerneuerung. B stellt A nach Abnahme der Baumaßnahme eine Rechnung über 100.000 Euro plus 16.000 Euro gesetzliche Umsatzsteuer aus. A bezahlt die Rechnung am 15. Mai 2002. Er darf an B nur 85 Prozent des Rechnungsbetrages, also 98.600 Euro einschließlich Umsatzsteuer überweisen. Er muss 15 Prozent des Gesamtbetrages (17.400 Euro) bis zum 10. Juni 2002 beim für B zuständigen Finanzamt anmelden und für B abführen. Die abgeführte Steuer wird der Steuerschuld von B angerechnet.

Kommt der Empfänger einer Bauleistung seiner Verpflichtung zur Anmeldung und Abführung des Abzugsbetrags nicht oder nicht in voller Höhe nach, haftet er für den nicht oder zu niedrig abgeführten Betrag. Hätte A im Beispielsfall den vollen Rechnungsbetrag an B überwiesen, könnte die Finanzverwaltung A zur Zahlung der 17.400 Euro in Anspruch nehmen.

Freistellung vom Steuerabzug

Das Gesetz macht zwei Ausnahmen. Ein Steuerabzug muss vom Empfänger nicht vorgenommen werden, wenn der Bauleistungserbringer eine Freistellungsbescheinigung des für ihn zuständigen Finanzamts vorlegt. Der Steuerabzug entfällt zum anderen, wenn die Bauleistung im Kalenderjahr 5000 Euro voraussichtlich nicht übersteigt. Dieser Betrag erhöht sich auf 15.000 Euro, wenn der Empfänger ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze im Zusammenhang mit einem Grundstück ausführt (zum Beispiel Vermietung zu Wohnzwecken).

Beispiel 2

Der angestellte Apotheker A hat eine Eigentumswohnung, die er zu Wohnzwecken vermietet. Weitere unternehmerische Tätigkeiten fallen nicht an. A lässt im Jahr 2002 in der Wohnung bei einem Mieterwechsel durch den Bauunternehmer B Parkett verlegen und sonstige notwendige Renovierungen vornehmen. Die Kosten hierfür betragen 12.000 Euro zuzüglich 1920 Euro Umsatzsteuer. Eine Freistellungsbescheinigung wird nicht vorgelegt. Weitere Baumaßnahmen werden in 2002 nicht durchgeführt. A kann das Gesamtentgelt von 13.920 Euro B überweisen. Einen Abzug braucht er nicht vorzunehmen, da er nur umsatzsteuerfreie Vermietungsleistungen erbringt. Für das Leistungsverhältnis zwischen ihm und B gilt die Freigrenze von 15.000 Euro pro Kalenderjahr.

Anwendungsbereich des Gesetzes

Unsicherheiten ergeben sich (neben einer Vielzahl von weiteren Rechtsfragen) bei Anwendung der neuen Bauabzugsbesteuerung sowohl hinsichtlich des betroffenen Personenkreises als auch der Art der Bauleistungen, da diese im Gesetz nicht näher definiert sind. Nach dem Wortlaut des Gesetzes hat jeder Unternehmer als Empfänger von Bauleistungen die Abzugsbesteuerung zu beachten, auch wenn er sein privates Einfamilienhaus baut. Leistender ist jeder, der eine Bauleistung erbringt, unabhängig von seiner Unternehmereigenschaft. Den Begriff der Bauleistung wird man weit fassen müssen, so dass grundsätzlich jede Leistung in Zusammenhang mit einem Bauwerk betroffen ist.

Das "Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe" hat nicht nur einen sehr weiten Anwendungsbereich. In der praktischen Umsetzung wird es eine Vielzahl von rechtlichen Problemen aufwerfen und einen erheblichen Verwaltungsmehraufwand auf Unternehmerseite verursachen. Der Steuerabzug ist grundsätzlich für alle Gegenleistungen vorzunehmen, die nach dem 31. Dezember 2001 erbracht werden. Bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung bis zu diesem Zeitpunkt ein klärendes Anwendungsschreiben erlassen wird.

 

Anschrift des Verfassers:
Reinhard Garbe, Steuerberater
Treuhand Hannover GmbH, Stbges.
Hildesheimer Str. 271
30519 Hannover
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