Was bringt "Riester" für die Altersversorgung? |
24.06.2002 00:00 Uhr |
Die gesetzliche Rente ist sicher, das wird nicht bestritten. In absehbarer Zukunft wird sie aber das gewohnte Leistungsniveau nicht mehr halten können. Deshalb werden auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Apotheken aufgefordert, Vorsorge für den Lebensabend zu treffen. Mit im Boot sitzt der Apothekenleiter.
Ausschlaggebend dafür ist der ab 1. Januar 2002 geltende gesetzliche Anspruch der Mitarbeiter auf Entgeltumwandlung für die Altersvorsorge. Die in der Öffentlichkeit als Riester-Rente bekannte Reform will staatliche Anreize für die eigene private oder die zusätzliche betriebliche Altersversorgung bieten. Eine Fülle verschiedenster Angebote werden von der Versicherungswirtschaft, den Banken sowie privaten Finanzdienstleistern über den Markt ausgeschüttet. Arbeitgeber und Arbeitnehmer schauen dabei oft Rat suchend drein. Mit dieser Beitragsserie soll Licht ins Dunkle gebracht werden.
Gefördert werden durch die Rentenreform die betriebliche Altersvorsorge, die zum Teil mit der Riester-Förderung verknüpft werden kann, und die private Altersvorsorge durch Zulagen und gegebenenfalls Sonderausgabenabzug (= Riester-Rente).
Gerade mal 5 Prozent der heutigen Rentnereinkommen stammen aus der zweiten Säule des Rentensystems der betrieblichen Altersversorgung. Das soll sich jetzt schlagartig ändern: Im Mittelpunkt der Rentenreform steht deshalb die Entgeltumwandlung, bei der der Arbeitnehmer auf Teile seines Bruttogehaltes verzichtet und dieses Geld in Altersvorsorgemodelle fließen lässt.
Betriebliche Altersversorgung
Wie sehen die neuen Rahmenbedingungen der Arbeitnehmer finanzierten Betriebsrente aus? Zunächst einmal hat jeder Beschäftigte seit dem 1. Januar 2002 den gesetzlichen Anspruch, Teile des Gehalts in eine betriebliche Altersvorsorge einzuzahlen; maximal 4 Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV). Das sind in diesem Jahr 2160 Euro. Der Arbeitnehmer finanziert also hierbei seine Altersvorsorge selbst. Durch die Entgeltumwandlung entstehen dem Arbeitgeber keine höheren Personalaufwendungen. Er spart im Gegenteil sogar die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, die auf das umgewandelte Gehalt entfallen, und hat lediglich eventuelle Kosten der Abwicklung zu tragen. Grundsätzlich besteht natürlich die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt Altersvorsorgebeiträge für ausgewählte Mitarbeiter übernimmt.
Ausgenommen von dem Rechtsanspruch auf Umwandlung sind allerdings approbierte Mitarbeiter, da diese nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtmitglied sind. Diesen Arbeitnehmern bleibt es aber unbenommen, ebenfalls etwas für ihre Altersvorsorge zu tun, etwa durch eine freiwillige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu Lasten des eigenen Gehalts. Denkbar wäre in Ausnahmefällen eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers.
Ausgenommen sind auch geringfügig Beschäftige (325-Euro-Jobs), wenn sie nicht auf ihre Versicherungsfreiheit verzichtet haben. Die umgewandelten Gehaltsbestandteile werden vom Arbeitgeber angelegt und in eine der zugelassenen Formen der betrieblichen Altersvorsorge eingezahlt. Für die Anlage stellt der Gesetzgeber Alternativen zur Auswahl. Vier davon, Direktversicherungen, Direktzusagen, Unterstützungskassen und Pensionskassen, gab es schon vor der Rentenreform. Neu hingegen sind die Pensionsfonds.
Direktversicherung
Bei der Direktversicherung zahlt der Arbeitgeber Prämien an eine Lebensversicherung, die ihre Leistungen als Einmalauszahlung (Kapitalversicherung) oder lebenslang in monatlichen Raten (Rentenversicherung) dem Arbeitnehmer bezahlt. Der Arbeitnehmer verzichtet dafür auf Teile seines Bruttogehalts und finanziert die Prämienaufwendungen des Arbeitgebers. Die Beiträge sind für den Arbeitgeber in vollem Umfang Steuer mindernde Betriebsausgaben, denn der Arbeitnehmer verwendet nur einen Teil seines Bruttogehalts für andere Zwecke.
Für den Mitarbeiter ergeben sich verschiedene Vorteile. Zunächst
können Beiträge bis zu 1752 Euro jährlich mit 20 Prozent pauschal
versteuert werden zuzüglich Solidaritätszuschlag. Er spart Steuern auf
die Beiträge in Höhe der Differenz seines individuellen (Grenz-) Steuersatzes
und der Pauschalsteuer. Die pauschal besteuerten Beiträge bleiben in
Folge sozialversicherungsfrei (allerdings gilt hier eine begrenzte
Regelung bis zum 31. Dezember 2008), davon profitiert auch der
Arbeitgeber. Die späteren Leistungen an den Arbeitnehmer bleiben bei
Auszahlung in einer Summe gänzlich steuerfrei. Erfolgt eine Auszahlung
als Rente, dann muss lediglich der Ertragsanteil, das sind circa 27
Prozent, versteuert werden.
Für höhere Zahlungen als 1752 Euro kann der Arbeitnehmer in der
Ansparphase zwar keine günstige Besteuerung erlangen, er erhält jedoch
unter Umständen Riester-Zulagen beziehungsweise einen Steuer mindernden
Sonderausgabenabzug. In der Auszahlungsphase sind dann allerdings nur
Rentenleistungen möglich, die darüber hinaus in vollem Umfang
steuerpflichtig sind.
Die Direktversicherung eignet sich gerade für kleinere Unternehmen und damit auch für die Apotheke und hat hier bereits einen hohen Stellenwert bei den Mitarbeitern. Die Handhabung ist einfach und es müssen keine Pensionsrückstellungen in der Bilanz ausgewiesen werden.
Direktzusage
Der Gesetzgeber hat bei der Direktzusage keine Riester-Förderung vorgesehen. Der Arbeitgeber geht mit ihr die Verpflichtung ein, dem Beschäftigten oder dessen Angehörigen ab Eintritt des Versorgungsfalls (Ruhestand, Invalidität, Tod) Leistungen in einer bestimmten Höhe zu zahlen. Wenn dies im Rahmen einer Entgeltumwandlung geschieht, verzichtet der Arbeitnehmer während seiner aktiven Beschäftigung auf Bruttolohn. Zur Absicherung sollte der Arbeitgeber diesen Betrag zur "Rückdeckung" verwenden, also zum Beispiel in eine Lebensversicherung einzahlen, aus der später die Rentenleistungen bestritten werden können.
Die Vorteile: Der Arbeitgeber spart wegen der Entgeltumwandlung seine Anteile zur Sozialversicherung. Außerdem wird er in seiner Bilanz Steuer mindernde Rückstellungen bilden, die erst bei Rentenzahlung Gewinn erhöhend aufzulösen sind. Natürlich muss bedacht werden, welche Auswirkungen solche Rückstellungen haben, wenn die Apotheke verkauft werden soll. So wird bei nicht ausreichender Rückdeckung der künftigen Rentenzahlung ein Käufer sicher nur einen verminderten Kaufpreis zahlen wollen. Unter Umständen wird er die eingegangene Pensionszusage auch gar nicht übernehmen wollen. Der Verkäufer müsste also die Verpflichtung sowie die aufgebauten Rückdeckungsansprüche mit in sein Privatvermögen übernehmen.
Für den Arbeitnehmer resultiert aus der Direktzusage die nachgelagerte Besteuerung, die sich auf Grund von Freibeträgen und im Alter regelmäßig niedrigeren Steuersätzen meist als Vorteil erweist.
Unterstützungskasse
Die Unterstützungskasse weist die gleichen Merkmale wie die Direktzusage aus. Sie wird durch Zuwendungen des Arbeitgebers getragen, legt die empfangenen Gelder an und zahlt beim Eintritt des Versorgungsfalls dem Arbeitnehmer die versprochene Versorgungsleistung aus. Die Einrichtung einer eigenen Unterstützungskasse sollte gut abwägt werden. Geeigneter scheint die Beteiligung an firmenübergreifenden Einrichtungen. In der Regel zahlen so genannte "rückgedeckte" Unterstützungskassen die ihnen anvertrauten Gelder in eine Versicherung ein. Der Arbeitgeber kann die Prämien in voller Höhe Steuer mindernd geltend machen. Die Versicherung zahlt ihre Versorgungsleistungen an die Unterstützungskasse und diese leitet sie an den Arbeitnehmer weiter. Die Prämien für die Versicherung werden dabei aus dem Gehaltsverzicht des Arbeitnehmers finanziert.
Die Leistungen sind wie bei der Direktzusage erst nachgelagert zu besteuern. Für den Arbeitnehmer dürfte sich der im Alter geringere Steuersatz positiv auswirken.
Pensionskasse
Die wie eine Versicherung funktionierende Pensionskasse wird von einem oder mehreren gewerblichen Unternehmen getragen. Versicherungsgesellschaften haben aber auch schon Pensionskassen gegründet und bieten über diese Lebensversicherungsprodukte an. Sie machten sich die Änderung im Einkommensteuergesetz zu nutze, wonach Beiträge an Pensionskassen oder Pensionsfonds bis zu jährlich 4 Prozent der GRV-Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei bleiben. Bis 2008 sind diese Beiträge zudem sozialabgabenfrei. Verzichtet der Arbeitnehmer auf die Steuerfreiheit der Beitragszahlungen, kann er die Riester-Förderung beanspruchen. Dies kann sich je nach Familienstand und Kinderzahl als vorteilhaft erweisen.
Die späteren Rentenleistungen sind in jedem Fall voll zu versteuern. Wählt der Arbeitnehmer eine einmalige Kapitalauszahlung, sind die gewährten Zulagen an den Staat zurückzuzahlen. Der Arbeitnehmer ist also - anders als bei einer Direktversicherung - aus Gründen der Rentabilität faktisch an Rentenleistungen gebunden ist.
Pensionsfonds
Als neue Möglichkeit der Altersvorsorge sind die Pensionsfonds geschaffen worden. Dabei werden Pensionspläne erstellt, die entweder leistungs- oder beitragsbezogen ausgestaltet sind. Für die betriebliche Altersvorsorge eignen sich besonders beitragsbezogene Pensionspläne mit der Garantie einer Mindestleistung im Rentenalter. Der Apothekenleiter zahlt in Höhe der Entgeltumwandlung Beiträge für den Arbeitnehmer an den Pensionsfonds. Dieser leistet dafür im Alter eine lebenslange Rente, die sich aus der Verrentung der gezahlten Beiträge ergibt. Natürlich sollte der Pensionsfonds durch gute Anlage der ihm anvertrauten Gelder eine höhere Rendite erzielen können. Dies würde dem Arbeitnehmer die Hoffnung auf eine deutlich höhere Rente eröffnen. Die deutschen Pensionsfonds sind durch die Zusage einer Mindestleistung "sozial" abgesichert, was naturgemäß zu Lasten der Rendite geht.
Auch hier können Beiträge bis zu 4 Prozent der GRV-Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei eingezahlt werden. Höhere Einzahlungen sind steuerlich nicht begünstigt. Spätere Leistungen aus Pensionsfonds sind, so weit sie auf steuerfreien Beiträgen beruhen, voll zu versteuern. Basieren sie auf steuerpflichtigen Beiträgen, erfolgt eine spätere Besteuerung in Höhe des Ertragsanteils von circa 27 Prozent. Die Inanspruchnahme einer Riester-Förderung durch den Arbeitnehmer ist möglich, bei der späteren Rente erfolgt dann eine volle Versteuerung.
Tarifvorrang
Der gesetzliche Individualanspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung wird durch Tarifvorrang begrenzt. Das bedeutet: Arbeitnehmer, für die ein allgemein verbindlicher Tarifvertrag oder für deren Arbeitsverhältnis Tarifbindung gilt, können ihren Anspruch auf Entgeltumwandlung aus dem Tarifgehalt nur geltend machen, wenn der Tarifvertrag das ausdrücklich vorsieht. Dieser Vorbehalt gilt nicht für über- oder außertarifliches Entgelt.
Tarifvertrag des ADA und BVA
Wie sieht dies für Apotheken aus? Der Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter (BRTV) ist nicht allgemein verbindlich. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer müssen Mitglied in ihren jeweiligen Tarifgemeinschaften. Weder im BRTV noch im "Tarifvertrag über die Förderung der privaten Altersvorsorge für Apothekenmitarbeiter" ist eine Entgeltumwandlung vorgesehen. Er wurde am 28. März 2002 zwischen dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) und dem Bundesverband der Angestellten in Apotheken (BVA) abgeschlossen und gilt seit dem 1. Januar 2002.
Laut diesem Tarifvertrag muss der Arbeitnehmer einen privaten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen haben. Dann hat der tarifgebundene Arbeitnehmer Anspruch auf einen steuerpflichtigen Zuschuss zum Gehalt. Dieser beträgt monatlich 0,5 Prozent seines regelmäßigen Tarifgehalts. Außerdem wird auch das 13. Monatsgehalt mit einbezogen. Ausgenommen von diesem Tarifvertrag sind die Approbierten, da sie als Mitglieder von Versorgungswerken nicht unter die Förderung fallen.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben mit dem Tarifvertrag eine Lenkung der zusätzlichen Altersvorsorge in den privaten Bereich vorgenommen. Dies scheint aus Sicht der Arbeitgeber durchaus begrüßenswert, da der zusätzliche Verwaltungsaufwand, der sich durch die Abwicklung von Riester-Verträgen ergibt, aus dem Betrieb herausgehalten wird. Besteht tatsächlich Tarifbindung, könnte der Arbeitnehmer ohnehin nur für übertarifliche Gehaltszahlungen die Entgeltumwandlung beanspruchen. Abzuwarten bleibt, wie die Arbeitnehmer auf das Tarifangebot reagieren.
Besteht keine Tarifbindung, dann gibt es auch keine vertragliche Verpflichtung für den Arbeitgeber, den Gehaltszuschuss zu zahlen. Dies gilt auch, wenn der individuelle Arbeitsvertrag einen Allgemeinverweis auf den Bundesrahmentarifvertrag hat (nach dem Motto "im Übrigen gilt der Tarifvertrag"). Gleichwohl sollte der Arbeitgeber überlegen, ob die Zahlung auf freiwilliger Basis (zum Beispiel als jederzeit widerrufliche Zulage) sinnvoll ist; dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Mitarbeiterzufriedenheit und -bindung. Der Arbeitnehmer macht dann möglicherweise seinen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung gar nicht geltend, obwohl er ihn hätte, da in diesen Fällen kein Tarifvorrang gilt.
Beratung tut Not
Die Arbeitnehmer sind zurzeit noch sehr verunsichert, welche Entscheidung sie treffen sollen. Dies zeigt sich an der geringen Anzahl der bisher abgeschlossenen Verträge. Einige Stimmen fordern bereits eine Reform der Reform. Im Zweifel wird der Arbeitnehmer auch Rat bei seinem Arbeitgeber suchen.
Nach diesem Überblick über die Möglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge soll in zwei weiteren Beiträgen die private, Riester geförderte Altersvorsorge dargestellt werden.
Anschrift des Verfassers:
Markus Händeler, Steuerberater
Geschäftsführer der Treuhand Hannover GmbH, StBG
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