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Regierung will Unternehmen steuerlich entlasten

23.05.2005  00:00 Uhr
Steuertipp

Regierung will Unternehmen steuerlich entlasten

von Klaus-Martin Prang, Hannover

Das Bundeskabinett hat am 4. Mai zwei Gesetzentwürfe zur steuerlichen Entlastung der Unternehmen gebilligt. Mit diesen Gesetzen sollen unter anderem die Beschlüsse des so genannten Job-Gipfels umgesetzt werden.

Im Mittelpunkt der Gespräche stand die Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungen für Unternehmen in Deutschland. Ergebnis des Job-Gipfels war eine Liste von zwanzig Maßnahmen, mit denen die Bundesregierung die Agenda 2010 fortsetzen will. Ein Teil der Maßnahmen hat Finanzminister Eichel in einem Gesetzentwurf zur Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungen und zur Sicherung der Unternehmensnachfolge zusammengefasst.

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungen soll vor allem eine aufkommensneutral gestaltete Tarifentlastung für Unternehmen erreicht werden. So soll der Körperschaftsteuersatz von zurzeit 25 auf 19 Prozent abgesenkt werden, was insbesondere Großunternehmen zugute käme. Auf Ebene der Unternehmen mindert sich dadurch die Gesamtsteuerbelastung - bestehend aus Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer - bei einem unterstellten Gewerbesteuerhebesatz von 400 Prozent, von durchschnittlich 38,65 auf 33,67 Prozent. Auf Ebene der Gesellschafter, die Gewinnausschüttungen der Unternehmen erhalten, soll weiterhin nur die Hälfte der Erträge steuerpflichtig sein.

Auch die Personenunternehmen sollen eine Entlastung erfahren. Für diese ist geplant, die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer zu verbessern. Während sich zurzeit die Gewerbesteuer im Idealfall bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 341 zu 100 Prozent auf die Einkommensteuer anrechnen lässt, soll diese vollständige Entlastung zukünftig bei einem Hebesatz von 379 eintreten. Erst bei höheren Hebesätzen verbleibt dann eine effektive Belastung durch die Gewerbesteuer.

Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich ein Großteil der zu erwartenden Steuerausfälle durch verstärkte Investitionen von Unternehmen kompensieren lässt. Auch lohne es sich für die Unternehmen nicht mehr, ihre Gewinne ins Ausland zu verlagern, sodass diese zukünftig in Deutschland besteuert würden.

Zur weiteren Gegenfinanzierung soll aber insbesondere die steuerliche Berücksichtigung negativer Einkünfte aus Verlustzuweisungsgesellschaften stark eingeschränkt werden. Der Gesetzentwurf definiert sie als so genannte Steuerstundungsmodelle. Hiervon betroffen sind insbesondere Medienfonds, Schiffsbeteiligungen, New Energy Fonds, Leasingfonds, Wertpapierhandelfonds, Videogamefonds sowie geschlossene Immobilienfonds. Nach dem Gesetzentwurf können Verluste weder mit Einkünften aus einem Gewerbebetrieb noch mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden, sofern die Anfangsverlustzuweisung 10 Prozent des gezeichneten und nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals überschreitet. Möglich ist nur noch eine Verrechnung mit späteren positiven Einkünften aus der gleichen Einkunftsquelle.

Wichtig: Nach dem Gesetzentwurf ist die Neuregelung auf Verluste von Steuerstundungsmodellen anzuwenden, denen der Steuerpflichtige nach dem 4. Mai 2005 beigetreten ist oder für die nach dem 17. März 2005 mit dem Außenvertrieb begonnen wurde. Dies würde bereits das sofortige Ende der betroffenen Fonds bedeuten.

Als weitere Gegenfinanzierungsmaßnahme soll die Möglichkeit, Verluste aus früheren Jahren mit aktuellen positiven Einkünften verrechnen zu können, weiter eingeschränkt werden. Nach Berücksichtigung eines Verlustes von 1 Million Euro beziehungsweise 2 Millionen Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten, soll ein höherer Verlust nur noch bis zu 50 (bisher 60) Prozent des verbliebenen Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden können.

Neue Steuereinnahmen erhofft sich Eichel auch durch eine steuerliche Begünstigung von Veräußerungen nicht betriebsnotwendiger Immobilien. Gewinne aus solchen Veräußerungen sollen für einen Zeitraum von drei Jahren (2006 bis 2008) nur zur Hälfte besteuert werden. Die Begünstigung ist allerdings an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft.

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Unternehmensnachfolge soll die steuerliche Erleichterung des Betriebsüberganges im Erbschaftsfall bei kleineren und mittleren Unternehmen umgesetzt werden. Der Gesetzentwurf übernimmt im Kern das so genannte bayerische Modell. Vorgesehen ist, Erben bei der Betriebsübernahme in einem Zeitraum von 10 Jahren die Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen zu stunden. Wird der Betrieb über 10 Jahre fortgeführt, soll die Erbschaftsteuer erlassen werden, sofern das Betriebsvermögen nicht über 100 Millionen Euro liegt. Übersteigt der Wert des auf den Nachfolger übergehenden Vermögens diesen Betrag, kommen für den übersteigenden Teil die bisherigen erleichternden Regelungen wie Freibetrag, Bewertungsabschlag und Tarifbegünstigung zur Anwendung.

 

Anschrift des Verfassers:
Dipl.-Kfm. Dr. Klaus-Martin Prang, Steuerberater
Treuhand Hannover GmbH, StBG
Hildesheimer Straße 271
30519 Hannover
steuertipp@treuhand-hannover.de
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