Beschränkung auf dem Prüfstand |
05.05.2003 00:00 Uhr |
Die Beschränkung des Vorsteuerabzugs bei Bewirtungsaufwendungen auf 80 Prozent verstößt gegen EU-Recht. Das entschied das Finanzgericht München in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil.
Unternehmer können die in Bewirtungsrechnungen gesondert ausgewiesene Steuer als Vorsteuer abziehen. Voraussetzung ist, dass die geltend gemachten Vorsteuern aus Bewirtungskosten ausschließlich auf geschäftlich veranlasste Aufwendungen entfallen. Die Aufwendungen müssen zudem angemessen sein und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen werden.
Seit dem 1. April 1999 beschränkt der Gesetzgeber den Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten auf 80 Prozent. Grund für diese Einschränkung ist, dass einkommensteuerlich auch nur 80 Prozent des Nettobetrages als Betriebsausgabe abgezogen werden darf. Da die restlichen 20 Prozent der privaten Lebensführung zugeordnet werden, ist insoweit auch kein Vorsteuerabzug möglich.
Das Finanzgericht München hat erhebliche Zweifel, ob diese Vorsteuerabzugsbegrenzung mit geltendem EU-Recht vereinbar ist. Die Richter sind der Auffassung, dass das Recht auf vollen Vorsteuerabzug nicht durch die seit dem 1. April 1999 geltende Regelung eingeschränkt werden darf. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) könne das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht eingeschränkt werden.
Die Regelung im deutschen Umsatzsteuergesetz verstoße daher gegen EU-Recht. Zwar hätte die Bundesregierung die Möglichkeit gehabt, sich von der EU eine Ausnahmegenehmigung für die Vorsteuerabzugsbeschränkung erteilen zu lassen. Diese wurde jedoch nicht beantragt.
Es handelt sich bislang lediglich um einen Beschluss im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (so genanntes Aussetzungsverfahren). Es bleibt abzuwarten, ob die Richter ihre Auffassung auch im anhängigen Hauptsacheverfahren bestätigen. Dennoch sollte in allen möglichen Fällen der volle Vorsteuerabzug beantragt werden. Allerdings ist dann in einer kurzen Erläuterung zur Umsatzsteuererklärung auf die vom Gesetz abweichende Verfahrensweise und den Beschluss des Finanzgerichtes München hinzuweisen.
Voller Vorsteuerabzug auch bei Pkw
Ebenfalls seit dem 1. April 1999 wurde der Vorsteuerabzug bei Pkw auf 50 Prozent der Vorsteuerbeträge beschränkt. Dies gilt sowohl für die Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung eines Pkw sowie für laufende Kosten. Dafür entfiel für nach dem 1. April 1999 angeschaffte Pkw aber die so genannte Eigenverbrauchsbesteuerung (Besteuerung der privaten Pkw-Nutzung). Für diese Regelung hatte sich die Bundesregierung eine Ausnahmegenehmigung von der EU erteilen lassen. Diese Genehmigung war bis zum 31. Dezember 2002 befristet. Der volle Vorsteuerabzug ist also wieder möglich. Zu beachten ist allerdings, dass bei vollem Vorsteuerabzug die private Kfz-Nutzung als Eigenverbrauch zu versteuern ist.
Es muss im Einzelfall also gerechnet werden, ob der volle Vorsteuerabzug mit Eigenverbrauchsbesteuerung günstiger ist oder nur 50 Prozent Vorsteuern abgezogen werden und dafür kein Eigenverbrauch zu erfassen ist. Dies sollten Sie mit Ihrem Steuerberater besprechen.
Anschrift des Verfassers:
Dipl. Kfm. Dr. Klaus-Martin Prang, Steuerberater
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