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Trainingskosten sind kein Arbeitslohn

26.04.2004  00:00 Uhr
Steuertipp

Trainingskosten sind kein Arbeitslohn

von Klaus-Martin Prang, Hannover

Wenn Arbeitnehmer sich durch besondere Leistungen verdient gemacht haben, suchen Arbeitgeber oft nach einer Möglichkeit, diesen Arbeitnehmern steuerfrei etwas zukommen zu lassen. Denn dann fließt dem Arbeitnehmer der gewährte Vorteil brutto für netto zu und der Arbeitgeber spart den Anteil zur Sozialversicherung.

Wenn den Arbeitnehmern die Möglichkeit angeboten wird, auf Kosten des Arbeitgebers an einer Wirbelsäulen-Trainingstherapie teilzunehmen, führt dies nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Dies entschied in einem jetzt veröffentlichten Urteil das Finanzgericht Köln.

Der Kläger wollte Kosten für eine Wirbelsäulen-Trainingstherapie nicht als Arbeitslohn behandelt wissen, sondern nur als „ganz normale Betriebsausgaben“ absetzen. Nicht nur, dass seine Arbeitnehmer so Lohnsteuer sparten. Er selbst sparte den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. Das Finanzamt machte da nicht mit und stufte die Kosten als steuerpflichtigen Arbeitslohn ein.

Der Kläger überzeugte aber das Gericht, dass die von ihm getragenen Trainingstherapiekosten als lohnsteuerfrei zu behandeln seien, da das Training in rein betrieblichem Interesse zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Arbeitsfähigkeit seiner Arbeitnehmer angeboten werde. Als Nachweis legte er unter anderem eine gutachterliche Stellungnahme eines Facharztes für Orthopädie vor. Aus dieser geht hervor, dass die prophylaktische Kräftigung der wirbelsäulenerhaltenden Muskulatur zwingend erforderlich ist, um eine Arbeits-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zu verhindern.

Dieser Argumentation folgte das Finanzgericht Köln. In seiner Begründung beruft sich das Finanzgericht auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes. Dieser hatte entschieden, dass eine Maßnahme eines Arbeitgebers, die einer spezifisch berufsbedingten Beeinträchtigung der Gesundheit des Arbeitnehmers vorbeugt oder ihr entgegenwirkt, nicht als Arbeitslohn zu erfassen ist. Die Kriterien, dass es zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit kommen kann, sind allerdings darzulegen. Aus den vom Kläger eingereichten Unterlagen geht nachvollziehbar und zweifelsfrei hervor, dass mit Fehlzeiten auf Grund von die Arbeitsleistung beeinträchtigenden Rückenschmerzen zu rechnen ist.

Voraussetzung ist also, dass die Arbeitnehmer nachweislich berufsbedingte Beeinträchtigungen der Gesundheit durch ihre Beschäftigung erleiden können. Ferner muss die ausgewählte Therapie besonders dazu geeignet sein, den mit der entsprechenden Tätigkeit zusammenhängenden Folgeschäden vorzubeugen, entgegenzuwirken oder Arbeitsausfälle zu verhindern. Als Nachweis der berufsbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigung sollten Sie daher ein Gutachten eines Orthopäden zu Ihren Unterlagen nehmen.

  • Finanzgericht Köln: Az. 12-K-428/03

 

Anschrift des Verfassers:
Dipl. Kfm. Dr. Klaus-Martin Prang, Steuerberater
Treuhand-Hannover GmbH, StBG
Hildesheimer Str. 271
30519 Hannover
steuertipp@treuhand-hannover.de
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